Die zentrale Befreiungsnorm für Stipendien ist § 3 Nr. 44 EStG. Danach sind Stipendien steuerfrei, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, oder von den in § 3 Nr. 44 S. 2 EStG genannten Stipendiengebern zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Die Regelung bewirkt

  • sowohl eine steuerliche Entlastung des Stipendienempfängers
  • als auch eine finanzielle Entlastung des Stipendiengebers (der anderenfalls zur Gewährleistung der gleichen "Nettoförderung" einen um die Steuerlast höheren Förderbetrag auszahlen müsste).

Beachten Sie: § 3 Nr. 44 S. 3 EStG knüpft die Steuerfreiheit an weitere Voraussetzungen, insbesondere darf keine Gegenleistungspflicht bestehen und der erforderliche Betrag nicht überschritten werden. Anders als bei § 3 Nr. 11 EStG besteht kein Erfordernis "unmittelbarer" Förderung der Wissenschaft, so dass das Stipendium auch Zahlungen für den Lebensunterhalt umfassen darf[2].

1. Person des Stipendiengebers

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien von bestimmten Stellen gezahlt werden.

a) Stipendien aus "öffentlichen Mitteln"

Begünstigt sind solche Stipendien, die "unmittelbar aus öffentlichen Mitteln" geleistet werden. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen. Erfasst sind ferner Gelder, die von einer zwischen- und überstaatlichen Einrichtung, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, geleistet werden.

b) Bestimmte privatrechtliche Stipendiengeber

Neben diesen Stipendien aus "öffentlichen Mitteln" sind nach § 3 Nr. 44 S. 2 EStG auch finanzielle Unterstützungen befreit, die von bestimmten privatrechtlichen Stipendiengebern geleistet werden.

§ 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 1 EStG: Begünstigt sind zum einen privatrechtliche Körperschaften, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet oder verwaltet werden. Diese Alternative ist nur relevant, wenn die von der Körperschaft errichtete privatrechtliche Körperschaft ausnahmsweise nicht selbst steuerbegünstigt ist (sonst gilt § 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 2 EStG).

§ 3 Nr. 44 S. 2 Alt. 2 EStG: Zum anderen sind Stipendien befreit, die von einer "Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG" vergeben werden. Entscheidend ist, ob der Stipendiengeber im Zeitpunkt der Hingabe des Stipendiums (gemeint ist wohl der Abfluss der Zahlungen) die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO materiell erfüllt.

Eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind. Eine andere Auslegung der Vorschrift, die die Steuerfreiheit eines Stipendiums beim Stipendiaten von dem – zufälligen – Vorhandensein inländischer Einkünfte abhängig machen würde, verstieße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit[3]. Beachten Sie: Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind die Gemeinnützigkeitsvorschriften des betreffenden Veranlagungszeitraums zu beachten.

Nachweis der deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben: Den Nachweis, dass der ausländische Stipendiengeber die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Stipendiat gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt (FA) durch Vorlage geeigneter Belege – insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle – zu erbringen (§ 90 Abs. 2 AO). Beachten Sie: Bescheinigungen über Stipendien von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.

Stipendien aus Drittstaaten = nicht steuerbefreit: Stipendien aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union ohne DBA mit Deutschland stammen aus keiner der in § 3 Nr. 44 EStG genannten Quellen – und sind daher nicht steuerbefreit[4].

2. Begünstigter Förderzweck

Die Steuerfreiheit der Stipendien hängt nicht nur von der Person des Stipendiengebers, sondern auch vom Förderzweck ab. Begünstigt sind daher nur solche Unterstützungsleistungen, die "zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung" gewährt werden. Beachten Sie: Dabei kommt esnicht allein auf die rein subjektive Zweckbestimmung des Stipendiengebers an.Vielmehr muss ein Stipendium nach Art und Umfang im Grundsatz auch "objektiv" geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen.

Für die Begriffe "Forschung", "Kunst" und "Wissenschaft" gilt § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 5 AO entsprechen...

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