Bezug des Stipendiums für sich allein begründet keinen freiberuflichen Betrieb: Ein Forschungsstipendiat erbringt zwar eine wissenschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Diese Tätigkeit wird aber nicht gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten. Ein Stipendium ist nicht auf einen Leistungsaustausch gerichtet, sondern wird uneigennützig vergeben, so dass der Bezug eines Stipendiums für sich allein mangels einer auf Leistungsaustausch gerichteten Tätigkeit keinen freiberuflichen Betrieb begründen kann.

Besteht aber bereits ein freiberuflicher Betrieb, kommt es nicht darauf an, ob das Stipendium ein Entgelt für eine betriebliche Leistung bildet. Auch unentgeltliche Zuwendungen sind Betriebseinnahmen, sofern diese betrieblich veranlasst sind. Besteht ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit einem bestehenden Betrieb, weil das geförderte Studien- oder Forschungsvorhaben der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, sind die Einnahmen aus dem Stipendium Betriebseinnahmen. Dementsprechend ist das einem Mitunternehmer gewährte Stipendium als Sonderbetriebseinnahme i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG zu erfassen, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers i.R.d. Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird[17]. Beachten Sie: Insoweit ist auch unerheblich, ob zuvor zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger eine Geschäftsbeziehung bestanden hat. Entscheidend ist allein, dass mit den zugewendeten Mitteln die berufliche Leistung gefördert werden soll und die gewährten Zuschüsse deswegen einen tatsächlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit haben[18]. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert das FA nicht daran, Stipendienzahlungen, die es bei der ESt-Veranlagung eines Mitunternehmers (rechtsirrig) als steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 44 EStG angesehen hat, später in einem gem. § 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid als Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers zu erfassen[19].

[17] BFH v. 25.3.2021 – VIII R 47/18, DB 2021, 1440 = EStB 2021, 325 (Sterzinger) (in dieser Ausgabe).
[19] BFH v. 25.3.2021 – VIII R 47/18, DB 2021, 1440 = EStB 2021, 325 (Sterzinger) (in dieser Ausgabe).

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