Kommentar

Das BMF hat in einem ausführlichen Schreiben zur Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas Stellung genommen. Die Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, sofern sich daraus Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben, erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.

Unter einkommensteuerlichen Aspekten wird eingegangen auf

  • Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs (Biogaserzeugung als Teil des Hauptbetriebs bzw. dessen nahezu ausschließliche Tätigkeit);
  • Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Be- und Verarbeitung der Biomasse, Zukauf von Biomasse, Erzeugung von Energie);
  • Biogasanlagen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Nebenbetriebs.

Unter körperschaftsteuerlichen Aspekten befasst sich die Verwaltungsanweisung mit

  • Biogas-Erzeugungsgenossenschaften (Erzeugung und Verkauf von Biogas, Erzeugung von Energie durch eine Biogas-Erzeugungsgenossenschaft);
  • Generatoren-Genossenschaften (Erzeugung von Energie, Beteiligung der Biogas-Erzeugungsgenossenschaft, Rückvergütungen an Biogas-Erzeugungsgenossenschaften).
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 6.3.2006, IV C 2 – S 2236 – 10/05 / IV B 7 – S 2734 – 4/05

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