OFD Koblenz, 20.2.2004, S 2246 A

Die Beurteilung der Tätigkeit eines EDV-Beraters als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist häufig umstritten.

Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 7.12.1989, BStBl 1990 II S. 337 ; vom 7.11.1991, BStBl 1993 II S. 324) für die Beurteilung, ob ein EDV-Berater, der Software entwickelt, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, maßgebend, ob dieser System- oder Anwendersoftware entwickelt.

Demzufolge ist

  • bei der hauptsächlichen Entwicklung von Systemsoftware eine freiberufliche (ingenieurähnliche)

    und

  • bei der Entwicklung von Anwendersoftware eine gewerbliche Tätigkeit

anzunehmen.

In der Zwischenzeit sind Urteile einzelner Finanzgerichte ergangen, die diese strikte Trennung in Frage stellen und sie als nicht mehr dem Stand der Informationstechnologie entsprechend ansehen, so dass sich in Zukunft auch seitens des BFH eine geänderte Rechtsauffassung ergeben könnte.

Ich bitte bei entsprechenden Abgrenzungsfragen an der bisherigen Verwaltungspraxis bis auf weiteres fest zu halten und wie folgt zu verfahren:

  • Steuerpflichtige, die als selbstständige EDV-Berater lediglich Computer-Anwendungsprogramme entwickeln, üben nach derzeitiger Verwaltungsauffassung keinen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Auch ein Dipl.-Informatiker (vgl. o.a. Urteil) ist hiernach als gewerblich Tätiger einzustufen.
  • Die Tätigkeit des EDV-Beraters kann dann freiberuflich sein, wenn und soweit er in der Entwicklung von Systemsoftware tätig ist.
  • Beim Autodidakten muss verlangt werden, dass seine Tätigkeit in den wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (vgl. BFH Urteil vom 11.8.1999, BStBl 2000 II S. 31).

Rechtsbehelfsverfahren können gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, soweit sich Stpfl. auf das beim BFH anhängige Verfahren (XI R 9/03) stützen.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt derzeit nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

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