Gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 GmbHG hat der Aufsichtsrat

  • eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern sowie
  • Fristen zur Erreichung

festzulegen. Die Festlegung erzeugt aber keine rechtliche Bindung und begründet auch keine Rechte von Dritten.

Möglichkeit zur Änderung von Zielgrößen und Fristen: Das zuständige Organ kann jederzeit durch einen neuen Beschluss auch innerhalb der festgelegten Fristen die Zielgrößen und Fristen (bei Festlegung der Zielgrößen sind Fristen von max. 5 Jahren zur Erreichung anzugeben, § 52 Abs. 2 S. 5 GmbHG) ändern. So kann auch Veränderungen im Unternehmen durch Anpassung von Zielgrößen und Fristen Rechnung getragen werden.[25]

Festlegung der Zielgrößen durch Beschluss: Es gibt keine festen Vorgaben für die Festlegung der Zielgrößen. Es kann daher auch eine Zielgröße von 0 % festgelegt werden,[26] was aber gem. § 52 Abs. 2 S. 4 GmbHG begründet werden muss. Die Festlegung der Zielgröße muss im Wege eines Beschlusses erfolgen. Kommt der Aufsichtsrat dieser Pflicht nicht nach, haftet er gegenüber der Gesellschaft nach §§ 116, 93 Abs. 2 AktG.

Beraterhinweis Ein ersatzfähiger Schaden der Gesellschaft dürfte in aller Regel jedoch nicht entstanden sein.[27] Direktansprüche durch Mitglieder der Geschäftsführung oder Arbeitnehmer bestehen nicht.

Pflicht zur Veröffentlichung: Eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht i.R.d. Lageberichts bzw. im Wege einer gesonderten Erklärung gem. § 289f Abs. 4 1 HS i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 HGB, im Zuge dessen muss auch Auskunft über die Erreichung oder die Gründe für die Nichterreichung der Zielgröße erteilt sowie eine Festlegung von einer 0%-Zielgröße erläutert werden. Weitergehende Sanktionen für die Nichterreichung sind dagegen nicht vorgesehen.

[25] Altmeppen in Altmeppen, 11. Aufl. 2023, § 52 GmbHG Rz. 54.
[26] Spindler in MünchKomm/GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 52 GmbHG Rz. 121.
[27] Noack in Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl. 2022, § 52 GmbHG Rz. 349.

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