Eine etwaige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
- kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden,
- aber auch ohne Satzungsgrundlage durch Gesellschafterbeschluss gewährt werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG i.V.m. § 113 Abs. 1 AktG).
Für den Fall, dass außenstehende Dritte in den Aufsichtsrat berufen werden, ist in der wirtschaftlich tätigen GmbH eine Vergütung als üblich anzusehen und deren Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmen.[12]
Gleichbehandlungserfordernis: Für die Vergütungsbemessung gilt bei gleicher Verantwortung, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, ein Gleichbehandlungserfordernis. Beachten Sie: Jedoch können "interne" Mitglieder – d.h. Gesellschafter oder gesellschafternahe Personen – auch deutlich geringer vergütet werden als Dritte.[13]
Beraterhinweis In der Praxis ist es üblich, dass sich erhöhter Aufwand in der Vergütung niederschlägt, so dass der Vorsitz des Aufsichtsrats sowie die Stellvertretung regelmäßig höher vergütet werden. Gleiches gilt oftmals auch für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats.
Aufwendungsersatz: Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht in jedem Fall, der aber bei Gewährung einer Vergütung bis zu ihrer Höhe ausgeschlossen werden kann. Der Aufwendungsersatz kann auch pauschaliert werden, z.B. durch ein "Sitzungsgeld".
D&O-Versicherung: Zugunsten des Aufsichtsrats kann auch eine D&O-Versicherung durch die Gesellschaft abgeschlossen werden, die die Haftungsrisiken der Aufsichtsratsmitglieder abdeckt, also
- unberechtigte Ansprüche abwehrt und
- berechtigte Ansprüche begleicht.[14]
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