Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des BSG sind grundsätzlich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung zu Unrecht entrichtete Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Ausgeschlossen ist aber der Anspruch des Unternehmers auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, die wegen Fehlens einer Unfallversicherungspflicht der im Unternehmen Beschäftigten zu Unrecht entrichtet worden sind, wenn vom Unfallversicherungsträger Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen für diese Beschäftigten erbracht worden oder noch zu erbringen sind.
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