Wird der Dienstwagen dem Arbeitnehmer im Rahmen eines

zur Verfügung gestellt, führt der Arbeitgeber jeweils einen entgeltlichen und steuerpflichtigen Einzelumsatz aus. Dieser Einzelumsatz und die Nutzung des Dienstwagens für dienstliche (unternehmerische) Fahrten, führen dazu, dass der Dienstwagen ausschließlich für unternehmerische Zwecke des Arbeitgebers verwendet wird. Einer Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers bedarf es in diesen Fällen daher nicht. Somit kann einem Abzugsrecht im Erwerbs- bzw. Herstellungsfall des Dienstwagens auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, d.h. die 10%ige unternehmerische Mindestnutzung, nicht entgegenstehen. Wird der Dienstwagen vom Arbeitgeber dagegen geleast oder gemietet, erfolgt der Bezug dieser sonstigen Leistung insgesamt für unternehmerische Zwecke (Abs. 15.2c Abs. 1 UStAE).

Zu einer Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug und damit zu einer Vorsteueraufteilung kommt es in diesen Fällen lediglich dann, wenn der Arbeitgeber (teilweise) Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG ausführt. Wird die Verwendung des Dienstwagens für die unterschiedlichen Fahrten aufgezeichnet, muss die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG im Verhältnis der Fahrten aufgeteilt werden. Sind solche Aufzeichnungen nicht vorhanden, muss die Höhe des Vorsteuerabzugs sachgerecht geschätzt werden. Für den Bereich der Sparkassen hat die OFD Frankfurt[1] den Betroffenen eine Vereinfachungsregelung an die Hand gegeben, die zwar administrativ leicht handhabbar, aber monetär regelmäßig für das Unternehmen nachteilig ist. Danach wird bei einer Berechnung der auf die Privatnutzung entfallenden Umsatzsteuer nach der 1 %-Regelung zum Vorsteuerabzug ein Betrag zugelassen, der der Umsatzsteuer für die Privatnutzung, gekürzt pauschal um 20 % für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten, entspricht. Darüber hinaus ist grundsätzlich jeglicher Vorsteuerabzug aus dem Erwerb und der Unterhaltung des Fahrzeugs ausgeschlossen. Besonderheiten gelten, wenn das Fahrzeug innerhalb des Berichtigungszeitraums i.S.v. § 15a UStG steuerpflichtig veräußert wird.

[1] Vgl. OFD Frankfurt v. 7.8.2002 – S 7300 A - 136 - St I 21, DStR 2002, 183; Heinrichshofen in Hartmann/Metzenmacher, § 15 UStG Abs. 4 Tz. 141 "Firmenfahrzeug".

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