Der BFH[15] bekam dann im Jahr 2014 erneut die Möglichkeit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) oder eine unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG vorliegt, wenn eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Privatnutzung ohne besonders berechnetes Entgelt überlässt. Die GmbH hatte im Urteilsfall ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Dienstwagen der Mittelklasse eingeräumt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dann aber einen höherklassigen Dienstwagen genutzt. In seinem Urteil betonte der BFH ein weiteres Mal, dass es noch keinen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne eines Entgelts zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung begründet, dass die Überlassung des Dienstwagens auf dem Dienstverhältnis beruht. Zudem wies der BFH zum ersten Mal – aufgrund des kurz zuvor ergangenen EuGH-Urteils Medicom und MPA[16] – darauf hin, dass der unmittelbare Zusammenhang im Sinne eines Entgelts zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung auch dadurch nicht hergestellt wird, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung eines dem Unternehmen zugordneten Gegenstandes als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen wird, der dem Begünstigten aus der Erfüllung des Arbeitsvertrags zufließt. Folglich erteilte der BFH auch der Auffassung der Vorinstanz eine Absage, wonach bei der Überlassung des Dienstwagens an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung immer ein Zuschlag entsprechend dem geldwerten Vorteil nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Zugleich führte der BFH aus, dass nicht zwangsläufig ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) angenommen werden kann, selbst wenn die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Eine durch die Vorinstanz erneut zu prüfende Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis und damit eine unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG könnte nach Ansicht des BFH im Urteilsfall z.B. darin begründet sein, dass nach dem Arbeitsvertrag nur ein Mittelklassewagen zur Überlassung vereinbart war, tatsächlich aber ein höherwertiger Dienstwagen überlassen wurde.

[16] EuGH, Urt. v. 18.7.2013 – C-210/11 und C-211/11 – Medicom und MPA zur Überlassung des einer juristischen Person gehörenden Gebäudes für den privaten Bedarf eines Geschäftsführers ohne besonders berechnetes (Miet-)Entgelt.

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