Bereits im Jahr 1999 bekam der BFH[8] dann die Gelegenheit, sich in Bezug auf die Überlassung eines Dienstwagens durch eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung ohne besonders berechnetes Entgelt mit der viel diskutierten Frage zu beschäftigen, ob eine solche Überlassung ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) oder eine unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG a.F. (§ 3 Abs. 9a UStG n.F.) darstellt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt erfolgte die Überlassung des Dienstwagens an den Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der aber keinen Hinweis auf die Berücksichtigung dieser Überlassung bei der Gehaltsgestaltung enthielt. Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Entgeltvereinbarung bejahte der BFH im Urteilsfall einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), da zumindest konkludent eine Gegenleistung (in Form der Arbeitsleistung) als vereinbart zu unterstellen war. Der BFH verwies insoweit auf die übliche Praxis bei Führungskräften, ihre Gesamtvergütung aus Barlohn und Sachzuwendung (insbesondere die Überlassung eines Dienstwagens) zu kombinieren. Damit stellte auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer – als Führungskraft der klagenden GmbH – die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung einen untrennbaren Bestandteil der Gesamtvergütung dar, unabhängig davon, ob eine Berechnung des Vorteils konkret vereinbart war. Zusammenfassend konnte man daher sagen, dass nach Ansicht des BFH – in den Fällen einer Sachzuwendung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer ohne besonders berechnetes Entgelt – immer dann ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) vorliegt, wenn die vom Arbeitnehmer empfangene Sachzuwendung auf einer vereinbarten oder (üblichen) anderen Gegenleistung beruht. Der bloße Umstand, dass die Sachzuwendung auf dem Dienstverhältnis beruht, reicht hingegen nicht aus.

Mit dem Urteil schien der BFH auch den Meinungsstreit zur Bewertung der Überlassung eines Dienstwagens vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ohne besonders berechnetes Entgelt zugunsten der Verwaltung entschieden zu haben; hat er doch im Urteilsfall einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) bejaht und damit die Verwaltungsauffassung aus dem Schreiben vom 11.3.1997 bestätigt.[9]Nieskens[10] stellte in diesem Zusammenhang jedoch die mehr als berechtigte Frage, ob der BFH bei Arbeitnehmern unterhalb der Führungsebene ebenfalls einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) angenommen hätte, obwohl in deren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine konkrete Verknüpfung von Barlohn und Sachzuwendung regelmäßig fehlt, ein solche auch nicht der üblichen Praxis entspricht, mit der Folge, dass diese Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung unabhängig davon zu erbringen haben, ob sie den überlassenen Dienstwagen privat nutzen oder nicht?

[9] Nieskens, UR 1999, 407.
[10] Ebenso Oldiges, DB 2021, 588.

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