Kommentar

Finanzämter können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, dazu gehören auch Säumniszuschläge , erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre ( § 227 AO ). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Säumniszuschläge können danach nur in Ausnahmefällen erlassen werden, denn sie sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerzahler zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll ( Erlaß ). Außerdem werden dadurch Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei der Durchsetzung säumiger Zahlungen anfallen. Dies gilt auch im Konkursverfahren ( Konkursverfahren ). Der Umstand, daß ein Konkursverwalter aus konkurs- und haftungsrechtlichen Gründen fällige Steuern nicht zahlen darf, weil noch nicht feststeht, ob die Konkursmasse zur Begleichung vorrangiger Masseschulden ausreicht, zwingt für sich allein nicht das Finanzamt, Säumniszuschläge zu erlassen. Kann z. B. ein Konkursverwalter fällige Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut mangels Liquidität der Konkursmasse erst nach Veräußerung eines Betriebsgrundstücks entrichten, ist dies noch kein Grund für einen Billigkeitserlaß.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.04.1996, V R 55/95

Anmerkung

Anmerkung: Es ist erfolgversprechend, in den o. g. Fällen Erlaß von Säumniszuschlägen zu beantragen. Auch im Entscheidungsfall wurden 50 % der Säumniszuschläge erlassen, der Kläger unterlag mit dem Antrag auf 100 % Erlaß der Säumniszuschläge.

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