Flurstücke können ganz oder auch in Teilen zu verschiedenen Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten, aber auch Vermögensarten gehören. Gehören Flurstücke bzw. Flächenanteile nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), sondern zum Grundvermögen (Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück o. Ä.), dann ist für diese eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1) mit ggf. weiteren Anlagen abzugeben.

 
Hinweis

Abgabe einer weiteren Feststellungserklärung

Die Abgabe einer weiteren Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist nur mit einem entsprechenden Aktenzeichen oder einer Steuernummer der jeweiligen Vermögensart möglich. Dieses ist ggf. vor der Erklärungsabgabe bei dem zuständigen Finanzamt anzufordern.

Im Einzelnen sind

  • Angaben zur Nutzung des Flurstücks,
  • Angaben zur Fläche der Nutzung,
  • Angaben zur Höhe der Ertragsmesszahl (nur bei bestimmten Nutzungen),
  • Angaben zur Bruttogrundfläche bei bestimmten Wirtschaftsgebäuden,
  • Angaben zur Durchflussmenge in l/s bei Wasserflächen fließender Gewässer

erforderlich.

Ausschließlich im Vordruck können bis zu acht Teilflächen [Zeilen 7 bis 14] je Flurstück eingetragen werden. Sind von der Vermessungs- und Katasterverwaltung auf einem Flurstück mehr als acht Nutzungen ausgewiesen, dann sind diese Teilflächen in die für das nächste Flurstück vorgesehenen Zeilen [z. B. Zeile 17 bis 24] einzutragen. Zusätzlich sind die Angaben aus den Zeilen 5 und 6 in den Zeilen 15 und 16 zu wiederholen. Bei mehr als 16 Nutzungen je Flurstück sind zunächst die Zeilen 25 und 26 mit den Flurstücksangaben und an Zeile 27 die jeweiligen Nutzungen einzutragen.

6.5.1 Nutzung und Fläche der Nutzung (Zu Spalte 1 und 2)

Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind im BewG insgesamt 34 "Nutzungsmöglichkeiten" für Flächen und Wirtschaftsgebäude vorgesehen. Jeder einzelnen Nutzung ist ein eigener Bewertungsfaktor (Anlagen 27 bis 33 zum BewG) zugeordnet. Die Bewertungssystematik macht es erforderlich, dass jedem Flurstück insgesamt oder auch den Teilflächen die entsprechenden Nutzungen zugeordnet werden.

Für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist in Zeile 7 (und je nach Anzahl der Teilflächen auch in den Zeilen 8 bis 14) für die Spalte 1 eine "Nutzung" auszuwählen. In die Spalte 2 "Fläche der Nutzung" ist die dazugehörige Fläche einzutragen. Die Auswahl einer Nutzung in Spalte 1 bedingt grundsätzlich eine Eingabe unter "Fläche der Nutzung".

 
Hinweis

Die einzelnen Nutzungen werden unter Tz. 6.6 näher erläutert. Bei Auswahl einer der Nutzungen zu den Wirtschaftsgebäuden [Nummern 29 bis 34] ist in die Spalte "Fläche der Nutzung" keine Eingabe vorgesehen. Siehe hierzu Erläuterungen zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.

Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 95.000 qm bzw. 9,5 ha) wird forstwirtschaftlich genutzt.

Abb. 10: Anlage GW-3 Zeile 7

Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 qm) wird als Kleingarten genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 qm) errichtet.

Abb. 11: Anlage GW-3 Zeile 7 u. 8

Beispiel 3: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 12.400 qm) wird als Ackerland genutzt. Es liegt ein Miteigentumsanteil mit einer Teilfläche von 8.150 qm vor.

Abb. 12: Anlage GW-3 Zeile 6 und 7

6.5.2 Ertragsmesszahl (Zu Spalte 3)

Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung (BodSchätzG) für landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Ackerzahl bzw. der Grünlandzahl mit der Fläche in Ar. Die Ertragsmesszahlen werden im Flächennachweis der Vermessungs- und Katasterverwaltung ausgewiesen. Sie sollen auch über die länderspezifischen Medien bereitgestellt werden.

Beispiel: Ein Flurstück mit einer Größe von 1 ha = 100 Ar hat folgende Bodenschätzungsmerkmale:

 
  Klassenzeichen Ackerzahl Grünlandzahl Fläche [Ar] EMZ
Ackerland S 4 D 24/26   50 1300
Grünland S II a 3   30/30 50 1500

In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.

Beispiel: Die amtlich festgestellte durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung beträgt 32EMZ/Ar. Die landwirtschaftliche Nutzung hat eine Größe von 1 ha = 100 Ar.

 
Nutzung   Fläche EMZ
Landwirtschaftliche Nutzung dEMZ 32 100 3200

Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist nur zu erklären, wenn eine der folgenden Nutzungen ausgewählt wurde:

  • Landwirtschaftliche Nutzung [Nummer 1]
  • Saatzucht [Nummer 21]
  • Kurzumtriebsplantagen [Nummer 23]

Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 qm bzw. 1,5 ha) wird land- und forstwirtschaftlich genutzt. Für eine Teilfläche (14.000 qm bzw. 1,4 ha) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der zweiten Teilfläche (1.000 qm bzw. 0,1 ha), die forstwirtschaftlich genutzt wird, ist keine EMZ anzugeben.

Abb. 13: Anlage GW-3 Zeile 7 u. 8

Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 qm bzw. 9 ha) wird zum Teil (64.000 qm bzw. 6,4 ha) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 qm bzw. 0,1 ha) wurde eine Windenergieanlage (e...

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