BMF, 26.11.2001, IV C 3 - S 2211 - 53/01

Mit Urteil vom 10.10.2000, IX R 15/96 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Stpfl. noch während der Vermietungszeit an einem anschließend selbst genutzten Gebäude durchführt, – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Für die Frage, ob Aufwendungen der Vermietungszeit oder der Selbstnutzung zuzurechnen sind, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung des Erhaltungsaufwands an. Bei den während der Vermietungszeit durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen ist vielmehr typisierend anzunehmen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Stpfl. noch während der Vermietungszeit an einem anschließend selbst genutzten Gebäude durchführt, dürfen ausnahmsweise dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Erhaltungsmaßnahmen für die Selbstnutzung bestimmt sind und in die Vermietungszeit vorverlagert werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt ist und die Maßnahmen unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs nicht nur zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind.

 

Normenkette

EStG § 9

EStG § 21

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 868

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