Leitsatz

Erstreckt sich die Denkmaleigenschaft eines der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Gutshauses eines Land- und Forstwirts auch auf im Innern angebrachte Wandmalereien, ist der Aufwand für die Restaurierung der Wandmalereien als Betriebsausgabe abziehbar.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG , § 82k EStDV

 

Sachverhalt

Ein Landwirt hatte die Nutzflächen seines 131 ha großen Betriebs sowie die meisten Gebäude der Hofstelle weitgehend verpachtet, wohnte aber noch in dem denkmalgeschützten Gutshaus mit 376 m² Wohnfläche und hatte keine Betriebsaufgabe erklärt. Bevor er die Nutzungswertbesteuerung für das Wohnhaus zum 1.1.1991 abwählte, ließ der Landwirt den 42 m² großen Saal des Hauses renovieren und behandelte die Kosten als Betriebsausgaben. Dazu gehörten auch ca. 15.000 DM für die Restaurierung eines 1920 geschaffenen und ebenfalls denkmalgeschützten Wandgemäldes, das den Stammbaum der Familie und das Leben auf dem Lande zeigte.

Das FA sah die Kosten für die Restaurierung des Wandgemäldes als privat veranlasst an. Dem folgte auch das FG.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Das Wohnhaus sei trotz seiner Größe nach damaliger Rechtslage land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen. Erhaltungskosten für das Gebäude stellten deshalb Betriebsausgaben dar.

Das Wandgemälde sei Bestandteil des Gebäudes, weil es fest mit den Wänden verbunden sei, und nehme an der Denkmaleigenschaft des Gebäudes teil. Es stehe auch in keinem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Wohnnutzung. Dass ein Wandmosaik für die Anwendung des früheren § 7b EStG anders behandelt worden sei, hänge mit den besonderen Zwecken jener Vorschrift zusammen. § 82k EStDV (jetzt § 11b EStG) zeige, dass auch auf einen Gebäudeteil entfallende Kosten abgezogen werden könnten.

Das Verfahren werde zurückverwiesen, damit das FG prüfen könne, inwieweit sich die Wandmalerei auf den Nutzungswert der Wohnung auswirke.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung hat noch aktuelle Bedeutung. Sie betrifft zwar die Streitjahre 1989/1990, also die Übergangszeit nach Einführung der sog. Konsumgutlösung, in der die Wohnung des Betriebsinhabers noch als Betriebsvermögen behandelt werden konnte (1.1.1987 bis 31.12.1998). Heute ist die Betriebsleiterwohnung in der Regel kein Betriebsvermögen mehr. Aber der Besprechungsfall betrifft eine Ausnahme von dieser Regel, denn es handelt sich um ein denkmalgeschütztes Wohnhaus. Diese Gebäude können nach § 13 Abs. 4 EStG auch heute noch Betriebsvermögen sein, wenn nicht von dem Wahlrecht zur steuerfreien Überführung ins Privatvermögen Gebrauch gemacht wird. Dies ist zeitlich unbegrenzt möglich.

Solange das Gebäude zum Betriebsvermögen gehört, sind alle zugehörigen Kosten betrieblich veranlasst und deshalb Herstellungskosten oder laufende Betriebsausgabe. Zugleich wird der Nutzungswert als Betriebseinnahme behandelt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Nicht nur der Umfang der Betriebsausgaben, sondern auch der Nutzungswert wird durch die Denkmaleigenschaft des Gebäudes beeinflusst. Denn – wie der BFH im Besprechungsfall deutlich macht – in den Nutzungswert fließt auch die besondere architektonische und künstlerische Gestaltung der Wohnräume ein. Umgekehrt werden aber auch Nutzungseinschränkungen im Hinblick auf nicht mehr heutigen Maßstäben entsprechende Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen berücksichtigt werden müssen.

2. Beachten Sie, dass auch Erhaltungsaufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler im Privatvermögen steuerlich geltend gemacht werden können. Nach § 10f Abs. 2 in Verbindung mit §§ 7i, 11b EStG können Aufwendungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die betreffende Maßnahme in Absprache mit der Denkmalbehörde vorgenommen wurde. Die Aufwendungen sind über 10 Jahre zu verteilen, wobei für ab 2004 entstehenden Erhaltungsaufwand (§ 52 Abs. 27 Satz 2 EStG) jährlich höchstens 9 % abgezogen werden dürfen. Es bleiben also 10 % nicht abziehbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.5.2004, IV R 30/02

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