Rz. 27

 
Hinweis

Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändern, was bedingt durch den Umstand, dass die stille Gesellschaft ein Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, auch zu Änderungen an den gesetzlichen Bestimmungen zur stillen Gesellschaft führen wird.

Die stille Gesellschaft[1] stellt einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, die in § 705 BGB kodifiziert ist.[2] Gemäß § 705 BGB gehen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag die gegenseitige Verpflichtung ein, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere aber die vereinbarten Beiträge zu leisten. Auf die stille Gesellschaft als einen Spezialfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden somit die gesetzlichen Regelungen der §§ 705740 BGB insoweit Anwendung, als diesen gesetzlichen Regelungen keine speziellen Vorschriften des stillen Gesellschaftsverhältnisses widersprechen.[3]

 

Rz. 28

Gemäß § 230 Abs. 2 HGB ist bei einer stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts aus den in dem Unternehmen geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die stille Gesellschaft "als ein auf das Verhältnis der Beteiligten untereinander beschränktes Gesellschaftsverhältnis"[4] bzw. als ein "Schuldverhältnis"[5] anzusehen ist. Von daher stellt die stille Gesellschaft auch keine Personenhandelsgesellschaft und insofern auch keine Außengesellschaft dar.[6] Vielmehr handelt es sich bei einer stillen Gesellschaft nach der h. M. um eine reine Innengesellschaft, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.[7] Dies hat zur Folge, dass der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses über keine Berechtigung verfügt, die stille Gesellschaft oder den Inhaber des Handelsgeschäfts gegenüber Dritten zu vertreten.[8] Die Geschäfte der Innengesellschaft werden allein durch den Inhaber des Handelsgeschäfts im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der (stillen) Gesellschaft, geführt.[9]

 

Rz. 29

Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230236 HGB erfordert gemäß § 231 Abs. 1 HGB i. V. m. § 231 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn. Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf eine Beteiligung am Gewinn kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden.[10] Das Handelsgesetzbuch beinhaltet allerdings keine Regelungen darüber, wie und in welchem Umfang der stille Gesellschafter am Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts zu beteiligen ist.[11] Festzuhalten ist allerdings, dass es sich bei der Bedienung der stillen Beteiligung um eine aus dem Jahresüberschuss oder dem Bilanzgewinn zu deckende Verpflichtung handelt, die als Aufwand im Bereich der Ergebnisermittlung zu berücksichtigen ist und nicht dem eigentlichen Begriff der Ergebnisverwendung des § 268 Abs. 1 HGB entspricht.[12]

[2] Vgl. Westerfelhaus, DB 1988, S. 1174; Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 230 HGB Rz. 4; Blaurock, in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, Gesellschaftsrecht – Steuerrecht, 9. Aufl. 2020, § 4 Rz. 4.3; Küting/Kessler, in Dusemond u. a., Küting/Weber – Handbuch der Rechnungslegung, § 272 HGB Rz. 246, Stand: April 2011. Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft von dem partiarischen Darlehen vgl. Sennhenn, Die gesellschaftsrechtliche und die steuerrechtliche Behandlung der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft, 1975, S. 6 f. (Diss.); Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 230 HGB Rz. 57 ff. Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vgl. Sennhenn, Die gesellschaftsrechtliche und die steuerrechtliche Behandlung der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft, 1975, S. 4 f. (Diss.). Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft von der Kommanditgesellschaft vgl. Sennhenn, Die gesellschaftsrechtliche und die steuerrechtliche Behandlung der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft, 1975, S. 5 f. (Diss.). Zur allgemeinen Abgrenzung der stillen Gesellschaft von verwandten Rechtsinstituten vgl. bspw. Weng, Die stille Gesellschaft in der Umwandlung des Geschäftsinhabers, insbesondere der Verschmelzung, 2007, S. 13 ff. (Diss.).
[3] Vgl. Schmidt, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, § 230 HGB Rz. 6.
[4] Blaurock, in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, Gesellschaftsrecht – Steuerrecht, 9. Aufl. 2020, § 4 Rz. 4.4.
[5] BGH, Urteil v. 25.4.2006, 1 StR 519/05, NJW 2006 S. 1985; Roth, in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., 41. Aufl. 2022, § 230 HGB Rz. 2.
[6] Vgl. Hense, Die stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 1990, S. 10; ferner Schmidt...

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