Leitsatz

Ist ein Refinanzierungskredit des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach 10 Jahren zu tilgen, so spricht diese lange Dauer für das Vorliegen von Dauerschulden.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 GewStG

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH & Co. KG vermietete mit Immobilienleasingvertrag ein Grundstück nebst eines noch zu errichtenden Büro- und Produktionsgebäudes auf die Dauer von 10 Jahren an die R-GmbH. Nach Ablauf dieser Frist stand der R-GmbH ein Ankaufsrecht zu. Zur Finanzierung nahm die Klägerin ein zunächst mit 9,15 % verzinsliches Konsortialdarlehen über 20 Mio. DM auf mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Sie bilanzierte die Forderung aus dem Leasingvertrag unter Hinweis auf das Ankaufsrecht der R-GmbH unter dem Anlagevermögen als Finanzanlage (Mietkaufforderung) mit dem kapitalisierten Barwert.

Im Anschluss an eine Außenprüfung rechnete das FA die Verbindlichkeiten aus dem Kredit mit Gewerbesteuermessbescheiden für 1992 bis 1999 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs sowie die damit in Zusammenhang stehenden Zinsen zur Hälfte als Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1  GewStG dem Gewerbeertrag zu.

Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des FG auf und wies die Klage als unbegründet ab.

 

Entscheidung

Werde bei einem Mietkauf das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, so sei der Vertrag in der Bilanz des Leasinggebers als Kaufvertrag mit gestundeten Kaufpreisraten zu erfassen. Mietdarlehen, die bei Leasingverträgen zur Finanzierung des Restkaufpreises bei Beendigung der Mietzeit vereinbart würden, zählten zu den Ausleihungen, weil sie entweder einen nachhaltigen Zinsertrag durch Anlage von Finanzmitteln oder eine längerfristige Verbindung zu dem Empfänger bezweckten. Im Streitfall sei die R-GmbH als jederzeit nach Ablauf der Mietdauer ankaufsberechtigte Leasingnehmerin wirtschaftliche Eigentümerin geworden.

Ungeachtet des Umstands, dass der Leasinggegenstand nicht zum Anlagevermögen der Klägerin gehört habe, sei jedoch aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse kein Kredit mehr des laufenden Geschäftsverkehrs anzunehmen, sondern ein qualitativer Umschlag in eine Dauerschuld. Dies ergebe sich aus der Finanzierungsdauer von 10 Jahren und der Ausrichtung des Kredits auf die gesamte "Lebensdauer" des klägerischen Unternehmens sowie den für diesen Zeitraum vorgesehenen alleinigen Geschäftszweck. Der BFH sieht den Streitfall als mit den Grenzfällen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen vergleichbar an. Die Zusammenschau von Finanzierungsanlass und Laufzeit entspreche auch dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG, Eigen- und Fremdfinanzierung gleich zu behandeln.

 

Hinweis

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Dauerschulden solche Schulden, die zum einen mit der Gründung oder dem Erwerb des (Teil-)Betriebs oder eines Anteils daran oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder die zum anderen der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen.

2. Die Zuordnung von Verbindlichkeiten zum laufenden Geschäftsverkehr ist nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsbetriebs und dem Charakter der jeweiligen Schuld vorzunehmen.

3. Soll mit Hilfe des Kredits das von dem betreffenden Betrieb nach seiner Eigenart und seiner besonderen Gestaltung benötigte Dauerbetriebskapital beschafft werden, so spricht dies für eine Dauerschuld. Steht hingegen der Kredit im Zusammenhang mit einzelnen laufenden und nach der Art des Betriebs im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs eines Unternehmens immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen, also vor allem zum Erwerb von Umlaufvermögen, die aus deren Veräußerung getilgt werden, so charakterisiert dies laufende Verbindlichkeiten.

4. Wird im Rahmen laufender Geschäftsvorfälle ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens fremdfinanziert, so steht dies wiederum nicht der Annahme einer Dauerschuld entgegen. Im Grenzbereich zwischen Anlage- und Umlaufvermögen werden Kredite zur Finanzierung solcher Vermögensgegenstände im Rahmen wiederkehrender üblicher Geschäftsvorfälle ebenfalls als laufende Verbindlichkeiten eingeordnet.

5. Allein die Laufzeit eines über ein Jahr hinausgehenden Kredits berechtigt noch nicht zum Schluss auf eine Dauerschuld. Auch ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr, wenn er mit laufenden Geschäftsvorfällen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und innerhalb der ihrer Art nach üblichen Frist getilgt wird.

6. Bei längerfristigen Leasingverträgen wird grundsätzlich danach unterschieden, ob der Vermögensgegenstand beim Leasinggeber als Anlagevermögen auszuweisen ist oder stattdessen, weil er dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, eine Forderung unter den Finanzanlagen. Grundsätzlich handelt es sich dann um Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs (Abschn. 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 11 GewStR).

7. Ausnahmsweise kann allerdings auch eine lange Finanzierungsdauer einen qualitativen Umschlag zur Dauerschuld bewirken (BFH, Urteil vom 11.8.1959, I 1...

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