(1) 1In den Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG) sind entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung einzubeziehen:

 

1.

die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge (§ 98 a Satz 1 BewG), soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,

 

2.

die Bilanzansätze aus etwaigen Ergänzungsbilanzen,

 

3.

die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II).

2Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG).

 

(2) 1Forderungen des Gesellschafters an die Personengesellschaft gleichen sich im Ergebnis aus, weil der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Schuld eine entsprechende zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Forderung gegenübersteht. 2Dagegen steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, nicht immer ein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz gegenüber. 3Bei der Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft sind Forderungen nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen handelt (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG); als kurzfristig ist ein Zeitraum von weniger als einem Jahr anzusehen. 4Bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens des Gesellschafters kann die entsprechende Schuld nicht abgezogen werden. 5Wegen der Berücksichtigung bei der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft → R 116 Abs. 2. 6Das einem Gesellschafter gehörende Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Werts betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dient, ist nicht Grundvermögen des Gesellschafters, sondern gehört als Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft. 7Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die mehrstöckige Personengesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

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