In den Zeilen 30 bis 39 sind Angaben zum Vorwegabschlag zu machen.

Ein Erwerber von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) gehören, haben einen Rechtsanspruch auf einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens.

Die Höhe des Vorwegabschlags bemisst sich danach, um wie viel Prozent die laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehene Höhe der Abfindung unter dem gemeinen Wert der Gesellschaftsbeteiligung oder Anteile liegt.

 
Hinweis

Kein Antrag erforderlich

Der Vorwegabschlag erfolgt ohne Antragstellung, d. h. von Amts wegen.

In der Zeile 32 ist die Höhe des Vorwegabschlags in Prozent einzutragen. Darüber hinaus ist die Berechnung noch gesondert zu erläutern.

Handelt es sich um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, betrifft der Vorwegabschlag nur das Gesamthandsvermögen, nicht aber das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters.

Für die Anwendung des Vorwegabschlags ist in diesen Fällen zusätzlich das begünstigte Vermögen nur bezogen auf das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zu ermitteln.

Hierzu sind entsprechende Angaben in den Zeilen 34 bis 39 zu machen. Die Wertermittlung soll gesondert vorgenommen werden.

In der Zeile 34 ist der Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen zu erfassen.

Weiterhin ist die Summe der gemeinen Werte im erworbenen Gesamthandsvermögen wie folgt einzutragen:

Zeile 35: Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens

Zeile 36: Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des jungen Verwaltungsvermögens

Zeile 37: Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel

Zeile 38: Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel

Zeile 39: Summe der gemeinen Werte der Schulden

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