Die Steuerbefreiung kommt nicht für vermögensverwaltende Unternehmen in Betracht.

Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt.

Zum Verwaltungsvermögen zählt insbesondere das folgende Vermögen:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten;
  • Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt;
  • Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt;
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen. Darunter fallen jedoch nicht Anteile an Kapitalgesellschaften, Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen an verbundene Unternehmen. Hierunter zählen beispielsweise Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen oder Festgeldfonds.
  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen oder Edelmetalle. Ist der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung Hauptzweck des Unternehmens, so gilt dies jedoch nicht.
  • der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.

Verwaltungsvermögen liegt jedoch u. a. in den folgenden Fällen nicht vor:

  • Grundstücke, die im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung überlassen werden;
  • die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung.
 
Hinweis

Junges Verwaltungsvermögen

Auch sog. junges Verwaltungsvermögen gehört nicht zum begünstigten Vermögen. Hierunter zählt begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war. Zu beachten ist, dass zur Prüfung der Höhe des Verwaltungsvermögens das junge Verwaltungsvermögen mit zu berücksichtigen ist. Vermögensgegenstände, die seit zwei Jahren und mehr zum Betriebsvermögen gehörten, sind auch dann kein junges Verwaltungsvermögen, wenn die in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG genannten Kriterien erst innerhalb der letzten beiden Jahre eingetreten sind.

In Zeile 21 ist die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens anzugeben. Die Zusammensetzung und die Berechnung ist auf einem Beiblatt zu erläutern.

In Zeile 22 ist die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des jungen Verwaltungsvermögens einzutragen. Die Zusammensetzung und die Berechnung ist auf einem Beiblatt zu erläutern.

In Zeile 23 ist die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel einzutragen. Die Zusammensetzung und die Berechnung ist auf einem Beiblatt zu erläutern.

In Zeile 24 ist die Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel einzutragen. Die Zusammensetzung und die Berechnung ist auf einem Beiblatt zu erläutern.

In Zeile 25 ist die Summe der gemeinen Werte der Schulden nach Anwendung des § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 8 ErbStG einzutragen. Die Zusammensetzung und die Berechnung ist auf einem Beiblatt zu erläutern.

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