Zur Beantragung der Verschonungsbedarfsprüfung stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:

  1. Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung.

    Hierzu gibt es Folgendes zu beachten: Der Erwerber muss den Antrag auf Erlass nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen. Der Antrag kann unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt werden.

    Der Antrag kann auch widerrufen werden.

  2. Anlage begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung.
  3. Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung.

    Hierbei ist diese Anlage nur auszufüllen, wenn weiteres verfügbares Vermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen hinzuerworben wurde. Der Hinzuerwerb hat zur Folge, dass das Finanzamt den unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehenden Verwaltungsakt über den Erlass mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wird. Folge ist, dass die zunächst erloschene Steuer wieder vollständig auflebt.

 
Hinweis

Gelegenheitsgeschenke

Handelt es sich um Gelegenheitsgeschenke, dann ist das unschädlich.[1]

Das BFH-Urteil vom 26.7.2022[2] wirkt sich nach den Gleich lautenden Ländererlassen vom 22.12.2023[3] nicht auf die Antragstellung auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG aus.

Ein Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ist weiterhin möglich.

Liegt ein Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten vor, dann kann ein Antrag nach § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG nur einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden.[4]

Hierbei gibt es nicht die Möglichkeit auf einer separaten Antragstellung.

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