Allgemeines

Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschreitet und der Erwerber keinen Antrag nach § 13c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt.

Hier besteht für den Erwerber aber die Möglichkeit, einen Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung zu stellen (§ 28a ErbStG).

 
Wichtig

Ausschluss der Antragstellung

Der Antrag ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden.

Zum Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten siehe Punkt 1.7.2 und Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023.[1]

Formulare

Zur Beantragung der Verschonungsbedarfsprüfung stehen die folgenden Formulare zur Verfügung:

  1. Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung

    Hierzu gibt es Folgendes zu beachten: Der Erwerber muss den Antrag auf Erlass nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen.

    Der Antrag kann unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt werden. Der Antrag kann auch widerrufen werden.

  2. Anlage begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung

    Vorgesehen zum Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfung ist auch eine Anlage zum begünstigten Vermögen. In dieser ist das vorhandene eigene bzw. hinzuerworbene begünstigungsfähige Vermögen aufzuführen. Darüber hinaus sind auch das Verwaltungsvermögen und die Schulden anzugeben.

  3. Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung

    Hierbei ist diese Anlage nur auszufüllen, wenn weiteres verfügbares Vermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen hinzuerworben wurde.

    Zum verfügbaren Vermögen gehört:

    • das nicht nach § 13b Absatz 1 ErbStG begünstigungsfähige Vermögen. Dies kann z. B. eine Kapitalgesellschaftsanteil von 25 % und weniger sein. In Betracht kommt auch Privatvermögen: Kapitalvermögen, Grundstücke, übriges Vermögen.
    • das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen, das zu einer wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Absatz 1 ErbStG gehört.
    • Vermögen, das nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegt. Hierunter fällt z. B. Vermögen, das aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen von der Erbschaftsbesteuerung ausgenommen ist.

    Der Hinzuerwerb hat zur Folge, dass das Finanzamt den unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehenden Verwaltungsakt über den Erlass mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wird. Folge ist, dass die zunächst erloschene Steuer wieder vollständig auflebt.

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