Gehört zum Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III begünstigtes Vermögen, kann von der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer ein Entlastungsbetrag abgezogen werden § 19a ErbStG. Dieser ist der Unterschiedsbetrag aus der anteiligen Steuer für das begünstigte Vermögen nach der tatsächlichen Steuerklasse und der entsprechenden anteiligen Steuer nach der Steuerklasse I. Wird die Optionsverschonung in Anspruch genommen, greift die Tarifbegrenzung nicht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerklasse III

Der Lebensgefährte L ist Alleinerbe seiner Lebensgefährtin G. Der Erbfall tritt am 01.02.2024 ein. Die Erbmasse besteht nur aus Betriebsvermögen 30 %-igen GmbH-Anteil. Das begünstigte Betriebsvermögen beträgt 6.140.000 EUR.

Lösung

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG findet aufgrund der Höhe des Vermögens keine Berücksichtigung. Der Lebensgefährte ist in die Steuerklasse III einzugruppieren.[2] Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
Begünstigtes Betriebsvermögen 6.140.000 EUR
85-%iger Verschonungsabschlag ./. 5.219.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 921.000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 20.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 890.700 EUR
Steuer Steuerklasse III (Steuersatz 30 %) 267.210 EUR
Steuer nach Steuerklasse I (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) ./. 169.233 EUR
Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag 97.977 EUR

Es ergibt sich für L eine endgültige Erbschaftsteuer i. H. v. 169.210 EUR (Erbschaftsteuer 267.210 EUR ./. 97.977 EUR).

Geht neben begünstigtem Vermögen auch nicht begünstigtes Vermögen über, ist die Berechnung komplizierter. Das gleiche gilt auch, wenn Schulden vorhanden sind.[3]

 
Hinweis

Keine Begünstigungen

Für juristische Personen und Vermögensmassen werden die Begünstigungen dagegen nicht gewährt.[4]

Besteht eine Weitergabeverpflichtung, kann der Erwerber den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.

Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber gegen eine der in § 13a Abs. 6 ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstößt.[5]

Dagegen hat die Einhaltung der Lohnsummenregelung keine Einflussnahme auf die gewährte Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG (R E 19a.3 ErbStR 2019).

Die Richtlinien R E 19a.1 ErbStR 2019, R E 19a.2 ErbStR 2019, R E 19a.3 ErbStR 2019 sind nach den Gleich lautenden Ländererlassen zur Optionsverschonung weiter anzuwenden.[6]

[1] R E 19a.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019.
[3] S. auch R E 19a.2 ErbStH 2019.
[4] R E 19a.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 und Wortlaut des § 19a Abs. 1 ErbStG, der nur von natürlichen Personen spricht.
[5] S. auch R E 19a.3 ErbStR 2019.

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