Es wird eine Regelverschonung gewährt. Nach dieser bleibt begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich der Erwerbe i. S. d. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt 26.000.000 Euro nicht übersteigt.

Zudem bleibt bei der Regelverschonung der nach Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 Euro nicht übersteigt (so genannter Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag ist jedoch gleitend ausgestaltet. Dies bedeutet, dass er sich verringert, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt – um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.

Der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags tritt für das übertragene Vermögen insgesamt ein. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat.[1]

Die Regelverschonung ist daran gebunden, dass der Erwerber das begünstigte Vermögen über einen Zeitraum von 5 Jahren fortführt.[2] Bei einem Verstoß gegen die Verschonungsvoraussetzungen entfällt die Steuerbefreiung anteilig. Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist kommt es zu keiner steuerlichen Belastung.

 
Praxis-Beispiel

Regelverschonung

Vater V verstirbt am 1.02.2024 und hinterlässt seiner Tochter T (Alleinerbin) einen Betrieb. Das begünstigte Vermögen beträgt 5.345.000 EUR.

Lösung

Es kommt der 85 %-ige Verschonungsabschlag zur Anwendung; nicht aber der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG. Hierfür ist das begünstigte Vermögen zu hoch. Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
Begünstigtes Betriebsvermögen 5.345.000 EUR
85 %iger Verschonungsabschlag ./. 4.543.250 EUR

Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen

(= Bereicherung der Tochter; § 13a Abs. 1 ErbStG)
801.750 EUR
Persönlicher Freibetrag der Tochter ./. 400.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale ./. 10.300 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 391.450 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %) 58.717 EUR
 
Praxis-Beispiel

Anwendung des gleitenden Abzugsbetrags

Großvater G stirbt am 15.1.2024 und hinterlässt seinem Enkel (Alleinerbe) einen Betrieb. Das begünstigte Betriebsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 1.670.000 EUR.

Lösung

Der Enkel kann sowohl den 85 %-igen Verschonungsabschlag als auch den gleitenden Abzugsbetrag beanspruchen. Dies führt zu folgender Berechnung:

 
Begünstigtes Betriebsvermögen     1.670.000 EUR
85 %-iger Verschonungsabschlag     ./. 1.419.500 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen     250.500 EUR
Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen (s. o.) 250.500 EUR    
Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 100.500 EUR    
davon 50 % (abgerundet)   ./. 50.250 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   99.750 EUR ./. 99.750 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen     150.750 EUR
Persönlicher Freibetrag     ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb     0 EUR
 
Wichtig

In Anspruch genommener Verschonungsabschlag/Abzugsbetrag

Der Abzugsbetrag wird innerhalb eines 10-Jahreszeitraums für von derselben Person anfallende Erwerbe jedoch nur einmal gewährt.

Hat der Erwerber den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. (Rechtslage 2009 bis 2016) in Anspruch genommen, so schließt dies die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG (ab 1.7.2016) aus.[3]

Hierbei tritt der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt ein, unabhängig davon, in welcher Höhe der Abzugsbetrag sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat.[4]

Verschonungs- und Abzugsbetrag werden von Amts wegen durch das Finanzamt berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber hierfür kein Antrag stellen muss.

Zur Verfahrensweise beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Unternehmensvermögens siehe die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023.[5]

[1] Weitere Einzelheiten zum Abzugsbetrag s. R E 13a.3 ErbStR 2019 und H E 13a.3 ErbStH.
[3] R E 13a.3 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019.
[4] R E 13a.3 Abs. 2 ErbStR 2019.

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