Ein Erwerber braucht diese Anlage nur auszufüllen, wenn zu seinem Erwerb begünstigtes Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13d ErbStG gehört. Dabei ist für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens jeweils eine Anlage auszufüllen. Der Verschonungsabschlag wird von Amts wegen gewährt, ein Antrag ist somit nicht nötig.

 
Hinweis

Anzugebende Werte

Alle in der Anlage anzugebenden Werte beziehen sich auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers. Das begünstigte Vermögen ist dabei vorab nicht um die Steuervergünstigung des § 13d ErbStG zu kürzen.

Der Verschonungsabschlag kommt auch mehrfach zur Anwendung. Wird also z. B. zu Lebzeiten vom Erblasser ein nach § 13d ErbStG begünstigtes Objekt auf den Erwerber schenkweise übertragen und erhält der Erwerber von Todes wegen nochmals ein nach § 13d ErbStG begünstigtes Objekt, ist der Verschonungsabschlag jedes Mal abzuziehen.

Auch eine Weiterübertragung des begünstigten Grundstücks kann für den neuen Erwerber den Verschonungsabschlag nach § 13d Abs. 1 ErbStG auslösen. Für den Ersterwerber bleibt dabei der Verschonungsabschlag weiterhin bestehen. Die Weiterübertragung wird dabei insbesondere durch die Anodnung eines Sachvermächtnis erfolgen.

Zu beachten ist aber auch der begrenzte Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG. Hier sei insbesondere auf die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 hingewiesen (siehe Punkt 2.5.2). Hierzu sind die Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021[1] ergangen.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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