Hat der Erblasser ausländisches Vermögen hinterlassen, wird der Erbe bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen. Um eine doppelte Belastung zu vermeiden, kann der Erbe die gezahlte ausländische Steuer bei der deutschen Erbschaftsteuer anrechnen.
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Für den beschränkt steuerpflichtigen Erwerber besteht auch die Möglichkeit zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht zu optieren. Dadurch kann dieser Erwerber auch die ausländische Steuer gem. § 21 ErbStG anrechnen.
Die anrechenbare gezahlte ausländische Steuer ist in Zeile 21 einzutragen. Eine Anrechnung erfolgt aber nur, wenn es sich um eine der deutschen Steuer vergleichbare Steuer handelt (und dies 5 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Steuer) und diese festgesetzt und gezahlt worden ist und auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt.
Als Nachweis sind der Steuerbescheid und die Zahlungsbelege beizufügen. Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden kann der Fiskus eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
Bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft kann die durch den Vorerben gezahlte ausländische Erbschaftsteuer beim Nacherben nicht angerechnet werden.[1]
Antrag stellen
Um die Anrechnung zu erreichen, muss der Erwerber auch einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag kann dabei noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden.
Ist die anzurechnende ausländische Steuer höher ist als die deutsche Steuer, wird der Steuerüberhang nicht erstattet.
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