In den Zeilen 85 bis 97 sind die Schulden des Erblassers einzutragen. Hierhin gehören aber nicht die Betriebsschulden. Denn diese sind schon bei der Bewertung des Betriebs berücksichtigt. Hypotheken- und Grundschulden sowie andere Darlehensschulden sind mit dem Betrag anzugeben, der am Todestag noch geschuldet wurde. Beizufügen ist eine Gläubigerbescheinigung. Schulden, zu deren Erfüllung außer dem Erblasser noch andere Personen verpflichtet sind, dürfen nur mit dem Anteil abgezogen werden, der auf den Erblasser entfällt.

Zur Bewertung von Kapitalschulden gilt Folgendes: Handelt es sich um Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind diese nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen. Maßgebender Umrechnungskurs ist dabei der Briefkurs für den Tag der Steuerentstehung.[1]

In bestimmten Fällen kann es aber auch dazu kommen, dass ein vom Nennwert abweichender Ansatz Anwendung findet. Dies kann z. B. der Fall sein:

  • bei Kapitalschulden, die unverzinslich sind.

    Die Bewertung hierzu kann den Rz. 6 -9 der gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022 entnommen werden.[2]

  • Kapitalschulden, die hoch verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit (d. h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist.

     
    Hinweis

    Hochverzinsung

    Hochverzinsung liegt bei einem Zinssatz von über 9 % vor.

    Zur Bewertung einer solchen Schuld ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen.[3]

  • Kapitalschulden, die niedrig verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit (d. h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist.

     
    Hinweis

    Niedrigverzinsung

    Niedrigverzinsung liegt bei einem Zinssatz von unter 3 % vor

    Zur Bewertung einer solchen Schuld ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsgewinnes zu erhöhen.[4]

2.14.1.1 Darlehensschulden (Zeilen 85 bis 89)

In den Zeilen 85 bis 89 sind Darlehensschulden des Erblassers zu erfassen. Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Gläubigers, der Nennbetrag der Darlehensschuld sowie der Zinssatz und der Wert. Beizufügen sind auch entsprechende Unterlagen oder Belege.

2.14.1.2 Steuerschulden (Zeilen 90 bis 92)

Hatte der Erblasser Steuerschulden (z. B. Einkommensteuerschulden), sind diese in den Zeilen 90 bis 92 einzutragen. Dies gilt nicht für betriebliche Steuerschulden (z. B. Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuerschulden). Anzugeben sind der Name des Finanzamts, die Steuernummer und der Wert der Steuerschulden. Sind die Steuerschulden vom Finanzamt noch nicht veranlagt worden, sind sie zu schätzen.

Die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, kann dieser als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.[1]

 
Hinweis

Wirtschaftliche Belastung

Die Steuerschulden müssen aber im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und wurde vom Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung gewährt, dann kann die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer trotzdem als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nachlassverbindlichkeit bei AdV

Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser E gegen seinen Einkommensteuerbescheid 01 Einspruch eingelegt. Darüber hinaus hatte E gegen die festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 4.500 EUR AdV beantragt. Während des Einspruchsverfahrens verstarb E und wurde von seiner Tochter T beerbt. In der Erbschaftsteuererklärung setzte T die festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.

Lösung

Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts gilt nach dem Urteil des BFH, dass die Einkommensteuer den steuerpflichtigen Erwerb von T mindert.

 
Hinweis

Vorläufigkeitsvermerk

Wird in den Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO aufgenommen, dann steht dies der Anerkennung der Verbindlichkeit nicht entgegen.

Ferner gilt noch Folgendes:

  1. Einkommensteuerschulden aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten: Diese können mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht.[3]
  2. Einkommensteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt: Diese können ebenfalls mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie am Todeszeitpunkt des Erblassers bereits festgesetzt waren oder nicht.[4]

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