In den Zeilen 61 und 62 sind die anderen Kapitalforderungen zu erfassen. Hierzu zählen z. B. am Todestag bereits beschlossene Dividenden sowie Ansprüche auf rückständige Gehälter und Löhne. Anzusetzen sind diese Kapitalforderungen mit dem Nennwert.

Handelt es sich um Kapitalforderungen, die auf eine ausländische Währung lauten, sind diese nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen. Maßgebender Umrechnungskurs ist dabei der Briefkurs für den Tag der Steuerentstehung.[1]

In bestimmten Fällen kann es aber auch dazu kommen, dass ein vom Nennwert abweichender Ansatz Anwendung findet. Dies kann z. B. der Fall sein:

  • bei Kapitalforderungen, die unverzinslich sind.

    Die Bewertung hierzu kann den Rz. 6 – 9 der gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022[2]

    entnommen werden.

  • Kapitalforderungen, die hoch verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit (d. h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist.

     
    Hinweis

    Hochverzinsung

    Hochverzinsung liegt bei einem Zinssatz von über 9 % vor.

    Zur Bewertung einer solchen Forderung ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen.[3]

  • Kapitalforderungen, die niedrig verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit (d. h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist.

     
    Hinweis

    Niedrigverzinsung

    Niedrigverzinsung liegt bei einem Zinssatz von unter 3 % vor

    Zur Bewertung einer solchen Forderung ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsgewinnes zu erhöhen.[4]

Hierhin gehören des Weiteren noch nicht fällige Lebensversicherungen.

Noch nicht fällige Versicherungen (Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen) sind mit dem Rückkaufswert anzusetzen. Unter dem Rückkaufswert ist der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Versicherungsverhältnisses zu erstatten hat.

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