Enthält der Nachlass in Drittstaaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dies in den Zeilen 33 und 34 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und dessen gemeiner Wert bzw. Verkehrswert (zum Stichtag). Der Wert ist auch durch entsprechende Unterlagen zu belegen.

Die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG, § 13c ErbStG, 19a ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG kommen für in Drittstaaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen nicht zur Anwendung.

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