Kommentar

Ist von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft zusammen mit Angestellten dieser Gesellschaft eine Betriebsgesellschaft, GmbH, gegründet worden und wird anschließend das Betriebsvermögen der Personengesellschaft (mit Ausnahme der Grundstücke) auf die GmbH übertragen, führt dies auch dann nicht zu einer (mittelbaren) Schenkung der Gesellschafter der Personengesellschaft an ihre Angestellten , wenn sich infolge der Übertragung des Betriebsvermögens auf die GmbH der Wert der Gesellschaftsanteile der Angestellten erhöht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.06.1996, II R 83/92

Zur Erläuterung:

Anders als der BFH war das Finanzamt der Auffassung gewesen, der Erwerb der GmbH-Anteile durch die Angestellten zum Nennbetrag stelle eine gemischte Schenkung der Gesellschafter der Personengesellschaft an die Angestellten dar, da Leistung und Gegenleistung – jedenfalls nach dem Vermögensübergang im Rahmen der Betriebsaufspaltung – nicht mehr ausgewogen seien. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und führte aus:

Soweit sich die Übertragung des Betriebsvermögens der Besitzgesellschaft auf den Wert des Gesellschaftsvermögens der Betriebsgesellschaft ausgewirkt hat, habe sich zwar der Wert des Gesellschaftsanteils der Angestellten erhöht. Eine sich hieraus ergebende Vermögensmehrung der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft beruhe jedoch nicht auf einer freigebigen Zuwendung der Besitzgesellschaft an die Gesellschafter der Betriebsgesellschaft. Diese seien nicht auf Kosten des Zuwendenden bereichert; die Werterhöhung ergebe sich vielmehr aus ihrer Gesellschafterstellung . Insoweit liegt die vorstehend mitgeteilte Entscheidung auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 25. 10. 1995, II R 67/93, BStBl 1996 II S. 160). Soweit sich aus dem BFH-Beschluß v. 31. 5. 1989, II B 31/89 (BFH/NV 1990 S. 235) etwas anderes ergeben sollte, hielt der Bundesfinanzhof für die dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltungen hieran nicht mehr fest.

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