Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete NZB (grundsätzliche Bedeutung) in einer ErbSt-Sache

 

Leitsatz (NV)

1. Ist eine NZB auf jeden Fall unbegründet, so kann offenbleiben, ob sie nicht mangels ausreichender Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung unzulässig ist.

2. Die Rechtsfrage nach der Entstehung von ErbSt bei Einschaltung eines Trusts angloamerikanischen Rechts hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

3. Ob aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen grundsätzliche Bedeutung angenommen werden könnte, ist nicht zu prüfen.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Nach erfolglosem Einspruch hat der Kl. Klage gegen den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ErbSt-Bescheid erhoben und die Herabsetzung der ErbSt begehrt. Er hat geltend gemacht, daß die Umrechnung des ausländischen Nachlaßvermögens auf DM nicht nach den Devisenkursen vom Todestag der Erblasserin erfolgen dürfe.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die ErbSt am Todestag der Erblasserin entstanden sei und daß deshalb gemäß § 11 ErbStG 1974 auch die Devisenkurse von diesem Tage für die Umrechnung maßgebend seien.

Es hat sich hierbei auf die Senatsurteile vom 26. Juni 1963 II 196/61 U (BFHE 77, 227, BStBl III 1963, 402), vom 2. Februar 1977 II R 150/71 /BFHE 121, 500, BStBl II 1977, 425) und vom 23. Februar 1977 II R 63/70 (BFHE 121, 509, BStBl II 1977, 427) gestützt.

Der Kl. hat wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Seinen Antrag hat er damit begründet, daß das FG sich zu Unrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH geglaubt habe. Er hat in diesem Zusammenhang die Urteile des Senats vom 28. Februar 1979 II R 165/74 (BFHE 127, 432, BStBl II 1979, 438) und v. 7. Mai 1986 II R 137/79 (BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615) erwähnt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet, wobei offenbleiben kann, ob die Beschwerde nicht bereits mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unzulässig ist (vgl. den Beschluß des Senats vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

Die von dem Kl. mit seiner Beschwerde allein aufgeworfene Rechtsfrage der Entstehung der ErbSt bei Einschaltung eines Trusts im angloamerikanischen Recht hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist von dem Senat dahin geklärt, daß die ErbSt auf den Substanzerwerb bei der Errichtung eines Nachlaßtrusts erst mit der Beendigung des Trusts entsteht (vgl. das Senatsurteil in BFHE 147, 70, BStBl II 1986, 615). Es ist nicht erkennbar, daß das FG von diesem Urteil abgewichen ist oder abweichen wollte. Dem Kl. geht es im Grunde nur um die mit dieser Rechtsfrage nicht zusammenhängende Entscheidung, ob die Erblasserin durch die Verwendung der Worte ,,executor and trustee" für die zur Nachlaßabwicklung berufene Bank letztwillig einen Trust errichtet hat, wodurch die Entstehung der ErbSt des Kl. als Substanzerben hinausgezögert worden sein könnte. Abgesehen davon, daß nichts für die Errichtung eines Trusts durch die Erblasserin spricht, jedenfalls insoweit nicht, als es nicht um den offensichtlich unter Vormundschaft stehenden Sohn geht, wird hier nur die Frage der Auslegung des Testaments und damit ein Einzelfall angesprochen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Auslegungsfrage ist nicht erkennbar.

Ob der vorliegende Fall aus anderen von dem Kl. nicht geltend gemachten Gründen eine grundsätzliche Bedeutung hat, hat der Senat nicht zu prüfen (vgl. hierzu den Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Dies gilt z. B. hinsichtlich der Frage, ob das ausländische(n) Vermögen in den Erbanfall von der Erblasserin einzubeziehen ist oder ob etwa ein aufschiebend bedingter Erwerb von dem seinerzeitigen Errichter des ausländische(n) Trusts vorliegt. Diesen Fragen wird das Finanzamt bei Erlaß eines nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheides nachgehen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424457

BFH/NV 1990, 235

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