Leitsatz

Wurde der Versicherungsvertrag für die Hinterbliebenenversorgung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers von der GmbH abgeschlossen, kann der Erwerb daraus der Erbschaftsteuer unterliegen.

 

Sachverhalt

Der Erblasser B verstarb in 2002. Seine Ehefrau erhielt als Bezugsberechtigte zwei Lebensversicherungen ausgezahlt, welche die GmbH als Versicherungsnehmerin für den B abgeschlossen hatte. B war neben drei weiteren Gesellschaftern mit 38,7 % an der GmbH beteiligt. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, da ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegeben sei.

 

Entscheidung

Diese Entscheidung wurde vom FG bestätigt. Voraussetzung für einen steuerpflichtigen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist nicht, dass sich die Bereicherung des Begünstigten aus dem Vermögen des Erblassers ergibt. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter liegt regelmäßig auch bei einer Hinterbliebenenversorgung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers vor, sofern die GmbH den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Beteiligung an der GmbH eine herrschende Stellung, entfällt eine Freistellung der Hinterbliebenenbezüge von der Erbschaftsteuer. B war zwar Minderheitsgesellschafter, er ist jedoch zusammen mit einem Mitgesellschafter, der vergleichbare Versorgungen zugesagt erhielt, beherrschend aufgetreten. Unerheblich ist dabei, wie sich die Zusammenarbeit der Gesellschafter-Geschäftsführer im Einzelfall tatsächlich gestaltete. Auch die grundsätzlich gegebene rechtliche Möglichkeit der Abberufung des B als Geschäftsführer ist unerheblich.

 

Hinweis

Das FG stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH und des BFH [1]. Danach sind auch Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer herrschend, wenn sie sich bei der Willensbildung zusammenschließen und so einen Mehrheitsbeschluss erreichen (sog. gleich gerichtetes Interesse).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2010, 11 K 498/07

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