FinMin Schleswig-Holstein, 27.02.1998, VI 310 a - S 3802 - 020

Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) vom 16.12.1997, BGBl 1997 I S. 2968, regelt, daß ein nach dem 1.7.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters ebenso wie ein eheliches Kind gesamthänderisch berechtigter Erbe wird.

Die Sonderregelungen im BGB zum Erbersatzanspruch und vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934 a bis 1934 e, 2338 a BGB) werden mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1998 gestrichen.

Sie bleiben daher nur noch für Fälle anwendbar, in denen der Erblasser vor dem 1.4.1998 gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist.

Das bedeutet für die Erbschaftsteuer, daß ab Inkrafttreten des Gesetzes die entsprechenden Steuertatbestände in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 4 sowie§ 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG nicht mehr verwirklicht werden können. Die nach dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind dann erbschaftsteuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln.

 

Normenkette

ErbStG § 3

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