Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ist für die wirtschaftliche Einheit der Liquidationswert nach § 166 BewG anzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel, immaterielle Wirtschaftsgüter) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt sind.

 
Wichtig

Kein Ansatz des Liquidationswerts bei Reinvestition

Der Liquidationswert gilt aber nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran verwendet wird.[1]

Erfolgt innerhalb des maßgebenden Zeitraums von 15 Jahren eine solche steuerschädliche Verfügung, tritt der Liquidationswert mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes. Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Wertansätze:

 

Liquidationswerte

Nutzungsteil Bewertung
Grund und Boden nach § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG.[2] Die Bewertung erfolgt mit dem zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwert. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 % zu mindern.
Übrige Wirtschaftsgüter nach § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 5 BewG.[3] Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 % zu mindern.
 
Wichtig

Bodenrichtwerte vom Bewertungsstichtag maßgebend

Der Bodenrichtwert für die Berechnung des Werts des Grund und Bodens ist nicht nach den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Veräußerung, sondern zum Bewertungsstichtag (Tag der Schenkung, Todestag) zu ermitteln.

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