§ 163 BewG normiert die Ermittlung der Wirtschaftswerte. Dabei ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. Maßgeblich ist nicht das individuell durch den Land- und Forstwirt erwirtschaftete Ergebnis, sondern der im Allgemeinen normierte Reingewinn. Zur Ermittlung dieses Reingewinns wird auf die Betriebsergebnisse vergleichbarer Betriebe abgestellt.

Nach § 163 Abs. 2 BewG umfasst der Reingewinn das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz der Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.

§ 163 Abs. 3 bis Abs. 10 BewG normiert für die einzelnen Nutzungsarten die Reingewinne:

 

Ermittlung des Reingewinns in Abhängigkeit der Nutzungen

Art der Nutzung Reingewinn
Land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen[1] Der Reingewinn ergibt sich in Abhängigkeit der Region, der Betriebsform und der Betriebsgröße (nach der Europäischen Größeneinheit EGE). Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit dieser Faktoren in Anlage 14 zum BewG pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche angegeben.
Forstwirtschaftliche Nutzung[2] Der Reingewinn bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit dieser Faktoren in Anlage 15 zum BewG pro Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche angegeben.
Weinbauliche Nutzung[3] Der Reingewinn bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform: Flaschenweinerzeuger, Fassweinerzeuger, Traubenerzeuger). Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit davon in Anlage 16 zum BewG pro Hektar weinbaulich genutzter Fläche angegeben.
Gärtnerische Nutzung[4] Der Reingewinn bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungsteil, der Nutzungsart und der Fläche. Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit davon in Anlage 17 zum BewG pro Hektar gärtnerisch genutzter Fläche angegeben.
Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak[5] Der Reingewinn bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzungsart. Die maßgeblichen Reingewinne sind in Abhängigkeit davon in Anlage 18 zum BewG pro Hektar genutzter Fläche angegeben.
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für Nebenbetriebe und für Abbauland.[6] Der Reingewinn ist im Einzelertragswertverfahren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region nicht auf einen durch statistische Erhebungen ermittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegriffen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt sich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz nach § 163 Abs. 11 BewG.
Geringstland.[7] Der Reingewinn ergibt sich mit pauschal 5,40 EUR/Hektar.
Unland.[8] Der Reingewinn beträgt 0 EUR/Hektar.

Der jeweilige Reingewinn ist nach § 163 Abs. 11 BewG auf der Basis eines Kapitalisierungszinssatzes von 5,5 % und einem Kapitalisierungsfaktor von 18,6 zu ermitteln und nach § 163 Abs. 12 BewG mit der jeweiligen Eigentumsfläche des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfältigen.

Die Hofflächen und die Flächen der Wirtschaftsgebäude sind nach § 163 Abs. 13 BewG anteilig in die einzelnen Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören.

Nach § 165 Abs. 1 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils aus der Summe der sich nach § 163 BewG zu ermittelnden Wirtschaftswerte gebildet. Er darf nicht geringer sein, als der sich nach § 164 BewG ergebende Mindestwert.[9]

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