Ist neben begünstigtem Vermögen auch anderes nicht begünstigtes Vermögen vorhanden, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Der Entlastungsbetrag ist wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG):

  1. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
  2. Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers,
  3. Aufteilung der in b) ermittelten Steuer (nach Maßgabe des § 19a Abs. 3 ErbStG),
  4. Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I
  5. Aufteilung der in d) ermittelten Steuer (nach Maßgabe des § 19a Abs. 3 ErbStG),
  6. Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (c) und der Steuerklasse I (e) auf das begünstigte Vermögen.

Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist auch hier sowohl bei der Ermittlung der tatsächlichen Steuer wie auch bei der Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I zu beachten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Erwerb in 2009

Der ledige Bruder B hat seine Schwester S zur Alleinerbin eingesetzt. B verstirbt in 2009 und hinterlässt neben einem Mitunternehmeranteil ein unbebautes Privatgrundstück. Das Verwaltungsvermögen des Mitunternehmeranteils beträgt 30 % und der Ertragswert des Mitunternehmeranteils beträgt 2.300.000 EUR. Das unbebaute Grundstück hat einen gemeinen Wert von 505.000 EUR.

Lösung

S kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 2.300.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 1.955.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 345.000 EUR
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln:  
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 345.000 EUR   345.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 195.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 97.500 EUR ./. 97.500 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   52.500 EUR ./. 52.500 EUR
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag     292.500 EUR
Der Entlastungsbetrag berechnet sich (nach obigem Schema) wie folgt:  
a) Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs  
Vermögensanfall (Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 292.500 EUR + unbebautes Grundstück 505.000 EUR) 797.500 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 767.200 EUR
Der Anteil des begünstigten Vermögens zum steuerpflichtigen Erwerb beläuft sich auf 38,12 % (292.500 EUR / 767.200 EUR).
b) Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers
Die Schwester S gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 2 ErbStG), daher ist für das Jahr 2009 ein Steuersatz von 30 % zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb von 767.200 EUR mit Steuersatz 30 % 230.160 EUR  
c) Aufteilung der Steuer: 38,12 % von 230.160 EUR =   87.737 EUR
d) Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers    
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 145.768 EUR  
e) Aufteilung der Steuer: 38,12 % von 145.768 EUR =   ./. 55.567 EUR
f) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag   32.170 EUR

Für S ergibt sich eine endgültige Erbschaftsteuer i. H. v. 197.990 EUR (Erbschaftsteuer 230.160 EUR ./. 32.170 EUR).

Findet der Erwerb in 2010 (bzw. in den folgenden Kalenderjahren) statt, ist insbesondere die Absenkung des Steuersatzes in Steuerklasse II durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[2] zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb in 2015

Der ledige Bruder B hat seine Schwester S zur Alleinerbin eingesetzt. B verstirbt in 2015 und hinterlässt neben einem Mitunternehmeranteil ein unbebautes Privatgrundstück. Das Verwaltungsvermögen des Mitunternehmeranteils beträgt 28 % und der Ertragswert des Mitunternehmeranteils beträgt 1.900.000 EUR. Das unbebaute Grundstück hat einen gemeinen Wert von 368.200 EUR.

Lösung

S kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 1.900.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 1.615.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 285.000 EUR
Nunmehr ist der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln:  
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 285.000 EUR   285.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 135.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 67.500 EUR ./. 67.500 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   82.500 EUR ./. 82.500 EUR
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetra...

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