Erwirbt ein Kind von Todes wegen ein Familienheim, dann bleibt dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Dagegen greift die Befreiung nicht, wenn es sich beim Erwerb um eine Schenkung handelt.[1]

Erbt ein Geschwisterteil vom anderen Geschwisterteil einen Anteil des elterlichen Familienheims, kommt die Befreiungsvorschrift dagegen nicht in Betracht. Denn eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern ist verfassungsrechtlich nicht geboten.[2]

Der Wert des Familienheims ist nicht begrenzt.[3]

[1] So der eindeutige Gesetzeswortlaut.
[3] Kobor, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 41; Loose, Erbschaftsteuergesetz, 5. Auflage 2022, E 51.

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