Kurzbeschreibung

Vergütungsvereinbarungen mit Rechtsanwalt für die Erstellung und Überprüfung von Erbverträgen, Erbverzichtsverträgen und Testamenten (mit Besonderheiten des sog. Berliner Testaments), nebst Musterformulierungen für das Mandanten-Anschreiben.

1. Vorbemerkung

Aufgrund der Komplexität des Erbschaftsteuerrechts (Gesetzesänderungen zum Betriebsvermögen sind zum 1.7.2016 in Kraft getreten)[1] und umfangreicher Rechtsprechung zum Erbrecht stellt sich für viele Steuerpflichtige – Privatpersonen und Unternehmer – immer wieder die Frage, ob bestehende Erbverträge oder Testamente noch stimmig sind bzw. die erstmalige Erstellung von Erb-/Schenkungsverträgen mit Erbverzichten sinnvoll sein kann, um z. B. Rechtsstreitigkeiten einer künftigen Erbengemeinschaft zu vermeiden bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen.

In Zeiten von Patchwork-Familien hilft ein Erb(verzichts)vertrag Personen, die z. B. ihre minderjährigen Kinder aus zweiter Beziehung und deren Mutter im Verhältnis zu den bereits erwachsenen Kindern "bevorzugen" wollen.[2]

Klare Vereinbarungen und eindeutige Testamente[3] sind nur mit anwaltlicher und steuerlicher Beratung (auch wegen ertragsteuerlicher Folgen von Nießbrauch[4] etc.) möglich.

Gerade im Hinblick auf das enorm hohe Haftungsrisiko werden sich Berater nicht mit den gesetzlichen Gebühren zufriedengeben können.

Die folgenden Vergütungsvereinbarungen zur Festlegung des Gebührenrahmens, z. B. mit bestimmten Gegenstandswerten (und Zeithonoraren) verhindern für den Mandanten negative Überraschungen im Hinblick auf die Kosten und vermeiden für den Anwalt einen möglichen Rechtsstreit.

2. Wichtige Hinweise

2.1 Überprüfung eines bestehenden Erbvertrags/Testaments

Eine anwaltliche Beratung liegt vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten nach außen mit der Beratung verbunden ist.[1] Demgegenüber ist von einer Geschäftsbesorgung auszugehen, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch gegenüber Dritten tätig soll.

Ob die Überprüfung bestehender Erbverträge (immer notarielle Beurkundung erforderlich) oder deren Entwürfe seitens Dritter eine Beratung ist oder die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RGV für den Anwalt auslöst, ist umstritten. Fest steht, dass die Überprüfung eines Testaments überwiegend als reine Beratung gesehen wird. Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.[2]

Sicherheitshalber sollte der Anwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung für die Überprüfung eines Testaments oder Erbvertrags bzw. der Entwürfe nach § 34 RVG hinwirken. Die Formvorschriften des § 3a RVG sind für eine solche Vereinbarung nicht zu beachten (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG). Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.[3] Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit i. S. d. § § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gem. Nr. 2300 VV RVG umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten im Erstberatungsgespräch über die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufklären, wenn er entweder ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.[4] Der Rechtsanwalt ist trotz Nachfrage des Mandanten nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss über die voraus-sichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, wenn eine seriöse Berechnung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.[5]

Im Zweifel sollten die strengen Anforderungen einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG beachtet werden und eine solche in Textform[6] vereinbart werden. Eine – besonderen Formvorschriften unterliegende – Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.[7] Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll.[8] Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten ist kein mit dem Berufsrecht zu ahndender Verstoß gem. § 43 BRAO.[9] Bei einer formunwirksamen Hon...

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