Das BewG enthält eine Reihe von Abzinsungsregelungen oder Bewertungsfaktoren, die auf einem Zinssatz von 5,5 % basieren. So müssen unverzinsliche Forderungen oder Schulden gem. § 12 Abs. 2 BewG mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Der Kapitalwert von Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswertes anzusetzen. Dieser Jahreswert ist mit 5,5 % zu berücksichtigen, wenn kein anderer Wert festgestellt werden kann (§ 15 Abs. 1 BewG). Die Höchstgrenze für einen Vervielfältiger liegt gem. § 16 BewG bei dem 18,6-fachen des Jahreswertes, was ebenfalls aus dem Jahreswert von 5,5 % abgeleitet worden ist.

Die Anwendung dieses Zinssatzes im Vergleich zu den gegenwärtig am Kapitalmarkt verlangten und gewährten Zinsen ist aber bisher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht angegriffen worden. Dies wäre aus Sicht der davon Betroffenen auch nur für Schulden erklärlich, wenn man die unverzinslichen Schulden mit Schulden vergleicht, für die ein Minimalzinssatz von z.B. 0,1 % vereinbart wurde.

Der Ansatz einer unverzinslichen Forderung mit einer Abzinsung auf der Grundlage von 5,5 % wird dagegen von dem Inhaber der Forderung kaum angegriffen werden.

Bei der Bewertung des Jahreswertes von Nutzungen und Leistungen ist ebenfalls von 5,5 % auszugehen (§ 15 Abs. 1 BewG). Dieser rechnerische Wert ist aber nur anzusetzen, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Anwendungsbereich des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes ist daher sehr begrenzt.

Ermittlung des Bodenwertes bei Erbbaurechten: In einem weiteren Bereich des Bewertungsrechts kann dem Zinssatz eine wesentliche Bedeutung zukommen. Dies betrifft die Anwendung von Zinssätzen für die Ermittlung des Bodenwertes bei Erbbaurechten gem. § 193 Abs. 4 BewG. Da diese Zinssätze aber auch nur hilfsweise zu berücksichtigen sind, wenn keine aktuellen und ortsbezogenen Werte von den Gutachterausschüssen ermittelt wurden, haben sie in der Praxis keine wesentliche Bedeutung. Sie können ohnehin nicht mit den Kapitalmarktzinssätzen verglichen werden, weil sie auf die Grundstückserträge des Erbbaurechts zurückzuführen sind. Gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Zinsen von 3 % bis 6,5 % für die Bodenwerte der Erbbaurechte – je nach der Art der Bebauung sind gegenwärtig – soweit erkennbar – keine Rechtsmittel anhängig, die diese Zinssätze angreifen.

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