BMF, 2.10.2001, IV C 1 - S 2121 - 4/01

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Nummer 1 des Schreibens vom 9.10.1998, IV C 1 – S 2121 – 1/98 (BStBl 1998 I S. 1226) wie folgt neu gefasst:

1. Der Entschädigte, der die Schuldverschreibung bis zur Fälligkeit hält („Durchhalter”), erzielt in Form der Zinsen ab 1.1.2004 Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Aus der Einlösung der Schuldverschreibung erzielt er keinen Kapitalertrag. Er ist daran zu erkennen, dass die Depotgutschrift von dem Konto 7273 oder dem Konto 7950 bei der Clearstream Banking AG vorgenommen wurde.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 779

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