Kommentar

Steuerpflichtiger i. S. d. § 1 Abs. 1 AStG kann nicht eine Personengesellschaft als solche sein, sondern nur der an ihr beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter . Es kommt daher darauf an, ob der Gewinn eines Gesellschafters aus Geschäftsbeziehungen zu diesem nahestehenden Personen gemindert worden ist. Ungeklärt und ernstlich zweifelhaft ist, ob neben einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG – im Streitfall Leistungs- oder Nutzungsentnahme – die Anwendung des § 1 AStG möglich ist. Dabei geht es darum, ob immer, wenn auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Gewinnkorrekturvorschrift erfüllt sind, dies die Anwendung des § 1 AStG ausschließt oder ob § 1 AStG neben § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG insoweit anwendbar bleibt. Im Schrifttum werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ungeklärt und zweifelhaft ist ferner, ob bei Annahme einer Entnahme als eines Vorgangs im Privatbereich noch von einer Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 AstG gesprochen werden kann. Ist nur § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG anwendbar, kann nur der Teilwert, nicht aber der Fremdpreis angesetzt werden. Selbst wenn § 1 AStG anwendbar ist, darf der geschätzte Gewinn des Nahestehenden aus einem Auftrag nicht im Wege des „Profit-Split” auf den Gesellschafter der inländischen Personengesellschafter und den Nahestehenden aufgeteilt werden. Dem § 1 AStG entspricht es vielmehr, den Fremdpreis zu ermitteln, den ein fremder inländischer Subunternehmer von dem ausländischen Nahestehenden für die von der inländischen Personengesellschaft erbrachten Leistungen gefordert hätte. Maßgebend sind dabei die zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Nahestehenden bestehenden Marktverhältnisse ( Gewinn- und Verlustrechnung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.12.1997, I B 96/97

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