Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand (hier ein Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt, hat die nach Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-RL geschuldete Mehrwertsteuer nur für die Bestandteile zu entrichten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. diejenigen, die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart entgültig verloren haben, als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluß an Umsätze, die durch Lieferungen von Gegenständen erzielt worden sind und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Pkw geführt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.

2. Im Falle einer nach Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL steuerpflichtigen Entnahme, insbesondere der Entnahme eines Gegenstandes (hier eines Gegenstandes), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde und an dem Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen geführt haben, ist die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der 6. EG-RL unter Bezugnahme auf den im Zeitpunkt der Entnahme geltenden Preis für diejenigen in den Pkw eingegangenen Gegenstände zu bestimmen, die Bestandteile des entnommenen Gegenstands im Sinne von Art. 5 Abs. 6 dieser Richtlinie sind.

3. Der aufgrund von Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgeführt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist Gegenstand einer Berichtigung nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht gemäß Art. 5 bs. 6 der 6. EG-RL bei der Entnahme des Pkw geführt haben und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vor der Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist.

 

Normenkette

Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL , Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe b der 6. EG-RL und , Art. 20 Abs. 1 Buchst. B der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Kläger Fischer war Kfz-Gebrauchtwagenhändler, der einen gebrauchten Bentley von privat für sein Unternehmen erworben hatte. Die anlässlich der notwendigen Restauration angefallenen umfangreichen Karosserie- und Lackierarbeiten führten bei dem Kläger zu einem Vorsteuerabzug. Bei Aufgabe seines Betriebes übernahm der Kläger den Bentley in sein Privatvermögen. Das Finanzamt nahm eine steuerpflichtige Entnahme des gesamten Pkw an.

Der Kläger Brandenstein war Steuerberater, der einen von privat erworbenen Pkw für sein Unternehmen nutzte und u.a. Aufwendungen für eine neue Windschutzscheibe und einen nachträglich eingebauten Katalysator tätigte. Den Vorsteuerabzug aus diesen Aufwendungen machte er geltend. Nach der Entnahme des Pkw in sein Privatvermögen besteuerte das Finanzamt die Entnahme, da die Aufwendungen für Reparatur, Wartung und Pflege mehr als 20% der Anschaffungskosten betragen hatten.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des EuGH ergibt sich aus Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL, dass der Begriff "Bestandteile" sich nur auf greifbare und körperliche, in den Gegenstand integrierte Objekte und nicht auf Dienstleistungen beziehe. Der Begriff des Bestandteils umfasse sowohl Teile, die bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs vorhanden waren als auch solche, die später in ihm eingegangen sind.

Soweit der eingebaute Gegenstand auch nach dem Einbau seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart behalte, lägen dagegen zwei getrennt zu beurteilende Entnahmen vor. Habe dagegen der eingebaute Gegenstand seine Eigenständigkeit verloren, komme es maßgebend darauf an, ob der Einbau zu einer dauerhaften Werterhöhung geführt habe und im Zeitpunkt der Entnahme nicht zu einem vollständigen Verbrauch geführt habe. Nur für diesen Fall löse die Entnahme einen steuerbaren Umsatz aus, die nur den Bestandteil selbst erfasse, mit der Bemessungsgrundlage "Wert des Bestandteils im Zeitpunkt der Entnahme". Sofern nach diesen Grundsätzen keine Entnahme vorliegt, gleichwohl aber die zum Vorsteuerabzug führende Maßnahme – sei es in Form einer Dienstleistung, sei es als nicht werterhöhender Bestandteil – noch nicht im Zeitpunkt der Entnahme vollständig verbraucht worden ist, werde hierdurch eine Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 der 6. EG-RL ausgelöst.

 

Hinweis

Der EuGH nimmt in der verbundenen Rechtssache Fischer und Brandenstein Stellung zu der im deutschen Umsatzsteuerrecht im Bereich des Entnahmeeigenverbrauchs noch streitigen Frage, ob die Entnahme eines Gegenstandes, der bei Erwerb keinen Vorsteuerabzug mit sich führte, Umsatzsteuer alleine deswegen auslösen kann, weil ein nachträglich eingebauter Bestandteil zum Vorsteuerabzug führte.

Der EuGH hat im Kern zunächst die nunmehr auch von der Verwaltung in Abschnitt 24 b Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStR 2000 gefundene Definition des Bestandteilsbegriffs bestätigt. Danach führt grundsätzlich ein...

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