Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist des Weiteren, dass das Kind, für welches der Freibetrag nach § 24b EStG geltend gemacht wird, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Dazu muss es

  • dauerhaft
  • in der Wohnung des Steuerpflichtigen leben.

aa) Gesetzliche Fiktion bei Meldung unter gemeinsamer Adresse

Dies wird gem. § 24b Abs. 1 S. 2 EStG gesetzlich fingiert, wenn Kind und Steuerpflichtiger unter gemeinsamer Adresse gemeldet sind[46]. Eine Widerlegung dieser gesetzlichen Folgerung ist nicht möglich[47]. Eine Mindestdauer der Meldung ist nicht vorgesehen[48]. Die Meldung muss auch nicht als Hauptwohnsitz erfolgen; als Nebenwohnsitz genügt mithin[49]. Unschädlich ist, wenn das Kind vorübergehend zu Ausbildungszwecken auswärts tätig ist[50].

Liegt keine entsprechende Meldung vor, trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast, dass das Kind seinem Haushalt zugehörig ist[51].

[46] Kläne in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 24b Rz. 47 (1.1.2023).
[47] BMF v. 23.11.2022 – IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001 – DOK 2022/1165370, EStB 2023, 17 (Gehm) = BStBl. I 2022, 1634 Rz. 18; Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 24b Rz. 10 (2.1.2023).
[48] BFH v. 5.2.2015 – III R 9/13, BStBl. II 2015, 926 = EStB 2015, 276 (Meurer); a.A. Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 24b Rz. 10 (2.1.2023): Gegenbeweis müsse möglich sein, wenn das Kind tatsächlich seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung hat.
[50] BMF v. 23.11.2022 – IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001 – DOK 2022/1165370, EStB 2023, 17 (Gehm) = BStBl. I 2022, 1634 Rz. 17; Kläne in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 24b Rz. 47 (1.1.2023); BMF v. 23.11.2022 – IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001 – DOK 2022/1165370, EStB 2023, 17 (Gehm) = BStBl. I 2022, 1634 Rz. 17.
[51] BMF v. 23.11.2022 – IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001 – DOK 2022/1165370, EStB 2023, 17 (Gehm) = BStBl. I 2022, 1634 Rz. 18; Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 24b Rz. 14 (2.1.2023).

bb) Mehrfachmeldung des Kindes

Bei Mehrfachmeldung des Kindes – also bei Vater und Mutter – ist auf § 24b Abs. 1 S. 3 EStG abzustellen, wonach demjenigen Elternteil der Entlastungsbetrag zusteht, welcher das Kind im Zuge des Obhutsprinzips in seinen Haushalt aufgenommen hat und somit die Voraussetzungen für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt[52].

Voraussetzungen an Haushaltsaufnahme: Diese Aufnahme setzt voraus, dass die Betreuung des Kindes in diesem Haushalt einen zeitlich bedeutsamen Umfang einnimmt; also nicht lediglich zu Besuchs- oder Ferienzwecken erfolgt[53]. Dies soll bei einem Aufenthalt über sechs Wochen respektive bei insgesamt über drei Monaten im Jahr der Fall sein[54]. In diesem Zusammenhang wird die Haushaltszugehörigkeit auch durch die Merkmale

  • des Wohnens im Haushalt des Alleinstehenden,
  • der Versorgung (als materielles Merkmal) und
  • schließlich der Betreuung (in der Form der Fürsorge als immaterielles Merkmal)

bestimmt[55].

Hält sich das Kind gleichlang bei beiden Elternteilen auf, können die Eltern bestimmen, wer den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG erhält bzw. derjenige erhält den Entlastungsbetrag, der ihn beantragt ggf. durch Geltendmachung der Lohnsteuerklasse II – unabhängig davon, wer das Kindergeld bezieht[56].

Keine Übertragung, keine Teilung möglich: Eine Übertragung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG vom einen auf den anderen Elternteilt ist nicht möglich. Ebenfalls ist – wie unter Punkt 1. angesprochen – eine Teilung nicht vorgesehen.

Beachten Sie: Wohl können die Eltern, wenn das Kind annährend gleichlang bei ihnen untergebracht ist, wie erwähnt vereinbaren, wer von ihnen den Antrag nach § 24b EStG stellt; dies ist unabhängig davon, wer das Kindergeld erhält[57].

Eltern treffen keine Bestimmung bzgl. Erhalt des § 24b EStG: Wird von den Eltern keine Bestimmung getroffen, wer den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG erhalten soll, erhält ihn derjenige, an den das Kindergeld ausgezahlt wird[58].

Beachten Sie: Macht allerdings derjenige Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, geltend, dass der andere Elternteil, der dieses erhält, in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person steht und daher keinen Anspruch auf den Freibetrag nach § 24b EStG hat, ist er insofern beweispflichtig[59].

Ist nur ein Elternteil alleinstehend und das Kind bei beiden gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, der alleinstehend ist[60].

[52] Kläne in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 24b Rz. 48 (1.1.2023); Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 24b Rz. 12 (2.1.2023).
[53] Kläne in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 24b Rz. 47 (1.1.2023); Hillmoth in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 64 Rz. 12 (1.1.2023).
[55] Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 24b Rz. 9 (2.1.2023); BMF v. 23.11.2022 – IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001 – DOK 2022/1165370, EStB 2023, 17 (Gehm) = BStBl. I 2022, 1634 Rz. 18.
[56] Kläne in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 24b Rz. 48 (1.1.2023).

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