Für die Gewährung des Freibetrages nach § 24b EStG ist es zudem erforderlich, dass der Steuerpflichtige mindestens ein Kind hat, für das er den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld beanspruchen kann.

Unerheblich ist demnach, ob das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat[41], ob es ein leibliches Kind, ein Adoptivkind, ein Pflegekind, ein Stief- oder Enkelkind ist, wie sich aus § 32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 6 S. 10, § 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG ergibt[42].

Unerheblich ist auch, ob der Steuerpflichtige den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder das Kindergeld tatsächlich erhält, wenn er nur einen Anspruch hierauf hat[43]. Daher ist es auch ohne Belang, wenn wegen der Auszahlungsbeschränkung nach § 70 Abs. 1 S. 2 EStG das festgesetzte Kindergeld lediglich nicht ausgezahlt wird[44]. Weiterhin ist ohne Belang, ob der Steuerpflichtige das Kind tatsächlich erzieht oder dies einer anderen Person – wie z.B. einem Kindermädchen – überlässt[45]. Beachten Sie: Allerdings kann sich dann ggf. das Problem einer Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person ergeben.

[41] Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 24b Rz. 7 ff. (2.1.2023). sofern die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gegeben sind.
[42] Geurts in Frotscher/Geurts, EStG, § 24b Rz. 7 (2.1.2023); Kläne in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 24b Rz. 43 (1.1.2023).
[44] Seifert, NWB 2022, 1635 (1636).

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