Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist
- neben dem Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld gem. §§ 62 ff. EStG,
- neben dem Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung nach § 33a Abs. 2 EStG,
- neben dem Pauschbetrag für behinderte Kinder gem. § 33b Abs. 5 EStG sowie
- neben Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
gegeben[64].
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