Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • alle rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • alle Gemeindeverbände, wenn sie wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von Null haben und deren Tätigkeitsfelder keine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen. Für die Einstufung des Risikogewichts gelten Art. 115 Abs. 2 i. V. m. Art. 114 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR).
 
Wichtig

Rechtsformänderung

Da neben dem Risikogewicht auch die Rechtsform ein wesentlicher Bestandteil der Antragsberechtigung ist, darf diese grundsätzlich nicht geändert werden. Die KfW kann nämlich das gewährte Darlehen kündigen, wenn sich durch die Änderung der Rechtsform das Risikogewicht erhöht. In diesem Zusammenhang kann die KfW sogar Schadensersatz verlangen, wenn ein solcher Schaden eingetreten ist. Der Schadensersatz kann vom Antragsteller oder auch vom Rechtsnachfolger verlangt werden.

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