OFD Cottbus, 07.08.2002, S 2281 - 8 - St 212, S 2363 - 36/02 - St 215

Ich hatte darüber informiert, dass die Stichtagsregelung des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen” rückwirkend zum 01.01.2002 gestrichen worden ist. Für die Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrags bzw. der Steuerklasse II ist es somit nicht mehr erforderlich, dass die Voraussetzungen bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben müssen. Mit dieser Änderung soll eine Gleichbehandlung von so genannten Alt- und Neufällen bei der Gewährung des Haushaltsfreibetrags für die Jahre 2002 bis 2004 hergestellt werden.

Zu dieser Änderung hatte auch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg sofort nach Verkündung des entsprechenden Beschlusses des Bundesrates eine Pressemitteilung herausgegeben. Das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen” ist zwischenzeitlich im BGBl. I 2002 S. 2715 veröffentlicht worden. Die Streichung des

§ 32 Abs. 7 Satz 6 EStG ist darin in Artikel 2 unter Nr. 5 aufgeführt.

Bei der Umsetzung der o.g. Gesetzesänderung bitte ich folgende Hinweise zu beachten:

 

1. Bearbeitung von Einsprüchen

Die Bearbeitung der im Finanzamt zum Ruhen gebrachten Einsprüche ist nunmehr aufzunehmen. In der Regel werden die betroffenen Steuerpflichtigen anzuschreiben sein. In den Anschreiben sind die Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass die Eintragung der Steuerklasse II grundsätzlich vom Einwohnermeldeamt durchgeführt wird und dieses über die Neuregelung zur Gewährung der Steuerklasse II informiert ist. Sollte sich der betroffene Steuerpflichtige an das Finanzamt wenden, ist die Eintragung durch das Finanzamt vorzunehmen und das Einwohnermeldeamt entsprechend zu unterrichten.

 

2. Rückwirkende Änderung auf der Lohnsteuerkarte

Die Änderung der Steuerklasse ist rückwirkend auf den 01.01.2002 bzw. mit Wirkung von dem maßgeblichen Zeitpunkt (z.B. Geburt, Adoption) an vorzunehmen. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Steuerklassenwechsel nach R 109 Abs. 5 Satz 2 LStR, wonach eine Eintragung erst ab dem Monat, der dem Monat der Antragstellung folgt, vorzunehmen ist.

In den vorgenannten Fällen greift R 109 Abs. 1 LStR. Danach sind Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen waren und die unrichtig sind, auf Antrag zu ändern.

Ist im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG auf Grund der Zustimmung der Mutter auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Steuerklasse II bescheinigt worden, besteht für beide Elternteile die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c EStG).

 

3. Widerruf der Zustimmung zur Zuordnung des Kindes

Gemäß § 32 Abs. 7 Satz 5 EStG kann eine erteilte Zustimmung nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden.

Widerrufserklärungen, die auf Grund des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG a.F. „ins Leere” gingen und deshalb unbeachtlich blieben können nun – auf Antrag – wieder aufleben. Erfolgte der (bisher unbeachtliche) Widerruf im Jahr 2001, werden folglich die bei beiden Elternteilen gemeldeten Kinder ab dem Jahr 2002 wieder der Mutter zugeordnet.

Ein rückwirkender Widerruf zum 01.01.2002 – insbesondere in Fällen, in den wegen der bisherigen Rechtlage auf einen Widerruf verzichtet wurde – ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht möglich.

 

4. Mitteilungsverfahren

Auf Grund der wiederholten Rechtsänderung zum Haushaltsfreibetrag besteht die Möglichkeit, dass im Kalenderjahr 2002 bei beiden Elternteilen die Steuerklasse II eingetragen wird/wurde.

Dem Mitteilungsverfahren kommt somit eine erhöhte Bedeutung zu.

 

5. Einkommensteuer-Erklärung 2002

Unabhängig von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2002 kann der Haushaltsfreibetrag auch später im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 2002 geltend gemacht werden. Dabei sind auf der „Anlage Kind” 2002 (bisher: „Anlage Kinder”) in den Zeilen 37 bis 42 entsprechende Angaben einzutragen.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 7 EStG

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