OFD Magdeburg, 5.8.2010, InvZ 1280 - 61 - St 221

Die Investitionszulagen nach dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010 kommen nur für Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in Betracht.

In einen Wirtschaftszweig einzuordnen ist der jeweilige Betrieb. Wenn der Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets unterhält, sind allein die Betriebsstätten im Fördergebiet für die Einordnung in einen Wirtschaftszweig maßgebend (§ 2 Abs. 1 Satz 11 InvZulG 2007 und § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010). Gehört dieser Betrieb zu einem der begünstigten Wirtschaftszweige, kommt Investitionszulage auch für Investitionen in Betracht, die für die Ausübung einer Tätigkeit verwendet werden, die nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist. So kann beispielsweise ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes Investitionszulage für die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen beanspruchen, die er auf seinem Produktionsgebäude installiert, obwohl die Erzeugung und der Verkauf von elektrischem Strom dem nicht begünstigten Wirtschaftszweig Elektrizitätserzeugung ohne Fremdbezug zur Verteilung zuzuordnen ist; vorausgesetzt in dem Betrieb überwiegt weiterhin die Wertschöpfung aus dem verarbeitenden Gewerbe (vgl. Rz. 111 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl 2008 I S. 590).

Ertragsteuerrechtlich können Personen- und Kapitalgesellschaften stets nur einen Betrieb unterhalten (R 2.4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GewStR 2009). Durch die Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.4.2005 (BStBl 2005 I S. 626) und des Satzes 4 der Rz. 58 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008 (BStBl 2008 I S. 590) durch das BMF-Schreiben vom 8.7.2010 (BStBl 2010 I S. 600) gilt dieser Grundsatz nunmehr auch für die InvZulG 2007 und 2010. Die Verwaltung hat damit die Grundsätze des Urteils des Thüringer FG vom 30.4.2009, 2 K 625/07 übernommen. Die von Kapital- und Personengesellschaften ausgeübten Tätigkeiten bilden dementsprechend unabhängig vom sachlichen und örtlichen Zusammenhang investitionszulagenrechtlich stets einen Betrieb, wobei für die Zuordnung in einen Wirtschaftszweig allein auf die Betriebsstätten der Kapital- oder Personengesellschaft im Fördergebiet abzustellen ist.

Für Einzelunternehmen gelten jedoch weiterhin die Grundsätze der R 2.4 Abs. 1 und 2 GewStR 2009. Danach können Einzelunternehmer mehrere Betriebe unterhalten (vgl. Rz. 58 Sätze 1 bis 3 des BMF-Schreibens vom 8.5.2008, BStBl 2008 I S. 590), so dass ggf. von unterschiedlichen Betrieben auszugehen ist, die unabhängig voneinander ggf. in verschiedene Wirtschaftszweige einzuordnen sind.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Satz 11;

InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 Satz 2

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