Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip gelten für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die dem Unternehmer kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind.[1] Diese gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeflossen, wobei als "kurze Zeit" ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen gilt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein.[2]

Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums kommt auch im Hinblick auf die nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht in Betracht.[3]

Erfolgt in diesen Fällen jedoch die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, ist der Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vorzunehmen. Von Bedeutung ist das erst wieder 2026, da der 10.1.2026 ein Samstag ist.[4]

Weitere Voraussetzung ist, dass der Betrag auch innerhalb des 10-Tages fällig geworden ist. So kann eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember, die zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.[5]

Beispiele für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: Miet-, Lohn-, Versicherungszahlungen, Zahlung vorangemeldeter Umsatzsteuerbeträge; nicht jedoch Gratifikationen, übrige Steuerzahlungen oder Wareneinkäufe.

Ebenfalls ausgenommen vom Zu-/Abflussprinzip ist die Behandlung von abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen, geringwertigen Wirtschaftsgütern, durchlaufenden Posten und Rücklagen. Nach § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG sind die Vorschriften über die anschaffungsnahen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie über die Bewertung von Entnahmen und Einlagen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar.

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