Problematisch ist die Verfahrensweise bei der Einlage von Anteilen, deren Teilwert im Zeitpunkt der Einlage unter den historischen Anschaffungskosten liegt. Eine Bewertung mit dem Teilwert, wie es der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG vorsieht, hätte zur Folge, dass die bis dahin eingetretene Wertminderung der Beteiligung sich einkommensteuerlich nicht auswirken würde.

Die Einlage in ein einzelunternehmerisches Betriebsvermögen ist keine Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieses Ergebnis wäre aber insofern unbefriedigend, als nach § 17 EStG nicht nur Veräußerungsgewinne, sondern u. U. auch Veräußerungsverluste zu berücksichtigen sind.

Lösung des BFH: Der BFH[1] hält es für gerechtfertigt, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG bei Einlage wertgeminderter "wesentlicher" Anteile nicht vom Wortlaut her zu interpretieren. Er fordert, dass anstelle des nach dem Gesetzeswortlaut vorgeschriebenen Teilwerts die höheren ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Trotz des geringeren Teilwerts ist also die Einlage mit den höheren Anschaffungskosten zu bewerten. Dennoch kann anschließend im Betriebsvermögen keine Teilwertabschreibung aufgrund der im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretenen Wertminderungen erfolgen.[2] Die Bewertung mit den Anschaffungskosten bewirkt, dass der im Privatvermögen eingetretene Wertverlust bei einer Veräußerung innerhalb des Betriebsvermögens realisiert wird. Der an sich nach § 17 EStG realisierbare Wertverlust geht dem Steuerpflichtigen bei der "BFH-Lösung" also nicht verloren – er wird nur im Betriebsvermögen erfasst.

Die vor der Einlage eingetretene Wertminderung ist erst in dem Zeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen, in dem die Beteiligung veräußert wird oder gem. § 17 Abs. 4 EStG als veräußert gilt, sofern ein hierbei realisierter Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen wäre.[3]

Ob der bei einer anschließenden Veräußerung eintretende Veräußerungsverlust auch in Höhe der Wertminderung der Beteiligung, die vor der Einlage in das Betriebsvermögen eingetreten ist, auch mit gewerbesteuerlicher Wirkung berücksichtigt werden kann oder deshalb zu neutralisieren ist, weil eine im Rahmen von § 17 EStG eingetretene und dort auch realisierte Veränderung im Privatvermögen erzielt wird und daher nicht der Gewerbesteuer unterliegt, hat der BFH[4] offengelassen; in der Literatur wird diese Frage zum Teil bejaht.[5]

Bilanztechnisch kann ein im Privatvermögen eingetretener Wertverlust, der bis zur Veräußerung der Beteiligung steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, nach Meinung des BFH[6] in der Weise abgebildet werden, dass die Beteiligung in der Steuerbilanz zwar mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird, die Wertdifferenz aber außerhalb der Bilanz durch eine außerbilanzielle Gewinnhinzurechnung oder durch einen steuerlichen Korrekturposten korrigiert wird.

 
Hinweis

Verwaltungsauffassung

Nach Verwaltungsauffassung ist eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, mit den Anschaffungskosten einzulegen. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden. Die Wertminderung ist erst in dem Zeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen, in dem die Beteiligung veräußert wird oder gem. § 17 Abs. 4 EStG als veräußert gilt, sofern ein hierbei realisierter Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen wäre.[7]

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