Rz. 33

Durch die Entnahme scheidet das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus und ist daher beim Betriebsvermögensvergleich nicht mehr zu berücksichtigen. Die Buchung der Entnahme ist in Höhe des Buchwertes gewinnneutral. Durch den Ansatz des Teilwertes[1] oder gemeinen Werts[2] werden die stillen Reserven realisiert und sind zu versteuern.

Einnahmen und Ausgaben, die durch dieses Wirtschaftsgut veranlasst sind, werden ggf. im Rahmen der Überschusseinkünfte erfasst. Spätere Veräußerungsgewinne können nur nach den §§ 17, 23 EStG[3] erfasst werden.

 

Rz. 34

Zeitlich ist die Entnahme als tatsächlicher Vorgang[4] in dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem die Nutzungsänderung tatsächlich eintritt.[5] Die Entnahme wirkt daher nur für die Zukunft und kann nicht auf einen anderen Zeitpunkt zurückbezogen oder beseitigt werden, z. B. durch eine entsprechende Buchung.[6] Dies gilt auch in Fällen eines Irrtums über die Rechtsfolgen.[7] In diesen Fällen hilft nur eine Wiedereinlage des Wirtschaftsguts. Mangels Rückbeziehung ist eine Bilanzänderung nicht möglich,[8] eine Bilanzberichtigung dann, wenn die Entnahme falsch behandelt worden ist. Ist ein Wirtschaftsgut trotz erfolgter Entnahme, z. B. im Jahr 2018, in den Folgejahren weiter bilanziert worden, kann die unterbliebene Gewinnrealisierung 2018 in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Das Wirtschaftsgut ist mit dem Restbuchwert zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgsneutral auszubuchen.

Ein Ansatz des Entnahmegewinns in 2018 ist nur möglich, wenn der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid nach den Vorschriften der AO noch änderbar ist, z. B. nach § 164 Abs. 2 AO.[9] Die Erfüllung einer ursprünglichen Rückübertragungsverpflichtung aus dem Betriebsvermögen beseitigt die Entnahmefolgen nicht.[10]

[1] Vgl. Rz. 35 ff.
[3] Zur Anwendung des § 23 EStG nach einer Entnahme vgl. Rz. 37.
[4] Vgl. Rz. 14.
[5] BFH, Urteil v. 2.10.1986, IV R 281/84, BFH/NV 1987 S. 427 bei einem Schenkungsversprechen erst mit Abschluss des formwirksamen Schenkungsvertrages; BFH, Urteil v. 26.3.1991, VIII R 73/87, BFH/NV 1992 S. 227; BFH, Urteil v. 21.6.1992, X R 77–78/99, BFH/NV 1992 S. 659 bei einer Betriebsaufgabe spätestens mit dem Ende der Betriebsaufgabe.
[7] BFH, Urteil v. 20.9.1989, X R 140/87, BStBl 1990 II S. 368 unter Hinweis auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO; ebenso Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 345, Stand 8 /2019; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 4 EStG Rz. 261.
[10] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 4 EStG Rz. 261; a. A. BFH, Urteil v. 31.3.1977, IV R 58/73, BStBl 1977 II S. 823.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge